Gebundene Agenten sollten es ebenfalls tunlichst unterlassen, nach dem 1. Juni noch geschlossene Fonds über Direktanbindungen außerhalb des Haftungsdaches zu vermitteln. Sie verstoßen damit gegen ihre gesetzliche Verpflichtung sämtliches Wertpapiergeschäft über das Haftungsdach abzuwickeln.
Es besteht die Gefahr, dass sie in späteren Haftungsprozessen allein mit der Begründung, dass der Kunde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass das Geschäft dem Haftungsdach zuzurechnen ist, erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Ein solches Direktgeschäft ohne Einbindung des Haftungsdachs kann auch als Verwirklichung des Straftatbestandes des Paragraf 54 KWG (Handeln ohne Erlaubnis) gewertet werden, welcher bereits bei fahrlässiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird.
Für Banken und Haftungsdächer ändert sich auch der Vermittlungsprozess von geschlossenen Fonds bereits ab dem 1. Juni maßgeblich. Ab dann ist das WpHG in vollem Umfang auch auf diesen Produktzweig anzuwenden, das heißt der Kunde ist vor der Vermittlung nach seinen Erfahrungen und Anlagenzielen zu befragen und es sind seine finanziellen Verhältnisse zu ermitteln.
Auf Basis dieser Daten ist sodann eine Empfehlung auszusprechen, welche in einem Beratungsprotokoll zu dokumentieren ist. Insbesondere bei der Risikoklassifizierung kommen hier erhebliche Probleme auf die Branche zu.
Da geschlossene Fonds als unternehmerische Beteiligungen mit einem theoretischen Totalverlustrisiko ausgestattet sind, können sie primär nur dann Kunden angeboten werden, wenn diese eine entsprechende hohe Risikobereitschaft bestätigt haben. Wenn ein Kunde, der grundsätzlich nur eine mittlere Risikobereitschaft bekundet hat, dennoch einen geschlossenen Fonds zeichnen möchte, muss hier sauber dokumentiert werden, um nicht später in einem Haftungsprozess in Beweisnot zu geraten.
Die Anpassung der WpHG-Beratungsdokumentation an das komplexe Produkt erfordert hier seitens der Marktteilnehmer noch einiges an Nachdenken. Auch für diejenigen Vermittler, die ohne Haftungsdachanbindung auf Basis der Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34c tätig geworden ist und für die das neue Gesetz erst ab dem 1. Januar 2013 virulent wird, gilt es die verbleibende Zeit zur Vorbereitung sinnvoll zu nutzen.
Als Erstes sollte eine Überprüfung der bestehenden 34c-Genehmigung erfolgen. Diese wurden modularmäßig erteilt. In vielen Fällen haben die Vermittler sich zunächst lediglich die Erlaubnis für die Vermittlung von Investmentfonds erteilen lassen und später das Geschäft mit der Vermittlung geschlossener Fonds aufgenommen, ohne die Gewerbegenehmigung zu erweitern.
Seite vier: Genehmigungsumfang prüfen