BGH präzisiert Anforderungen an Plausibilitätsprüfung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anforderungen an die von einem Anlageberater geschuldete Plausibilitätsprüfung eines Prospekts präzisiert und räumt dabei nochmals mit einem weit verbreiteten Missverständnis auf (Az.: III ZR 55/12).

Das Gericht stellt in dem Urteil erneut klar, dass Anlageberater nicht allein dadurch in eine Haftung geraten, dass sie einen empfohlenen Fonds entgegen ihrer Verpflichtung nicht auf Plausibilität geprüft haben. Eine Haftung entsteht vielmehr nur dann, wenn eine solche (hypothetische) Prüfung „mit üblichem kritischen Sachverstand“ Fehler oder Lücken im Prospekt aufgedeckt hätte, über die der Anleger hätte informiert werden müssen.

In dem Verfahren ging es um die Darstellung von Avalprovisionen und Finanzierungskosten in dem Prospekt eines Immobilienfonds aus dem Jahr 1996, die aus Sicht der Richter aber nicht zu beanstanden war.

Hinsichtlich der Avalprovision definiert der BGH den Maßstab, den er als „Anlass für kritische Nachfragen“ sieht. Dieser hätte allenfalls dann bestanden, wenn die Provision nicht plausibel gewesen wäre, es dafür im Rahmen des Investitionsvorhabens keinen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte oder sich die Höhe „offensichtlich außerhalb des vertretbaren Rahmens bewegt hätte“.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine ordnungsgemäße Prüfung aufklärungsbedürftige Umstände aufgedeckt hätte, trage im Übrigen der Anleger. Im Klartext: Ist ein Prospekt in Ordnung, sind Anlageberater aus dem Schneider – unabhängig davon, ob sie eine Plausibilitätsprüfung nachweisen können oder nicht.

Anders herum formuliert allerdings klingt die Konsequenz weit weniger positiv für die Finanzdienstleister: War der Prospekt fehler- oder lückenhaft und wurde der Anleger nicht entsprechend informiert, haftet der Anlageberater – vorherige Plausibilitätsprüfung hin oder her. (sl)

Foto: Shutterstock

 

 

 

 

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