Dieses Argument allerdings drehte der BGH ins Gegenteil. Zum einen folge daraus, dass dem Beklagten die Problematik durchaus bewusst, eine sachgerechte Aufklärung aber nicht ernsthaft beabsichtigt war. Zum anderen spräche alles dafür, dass es bei der Beauftragung des Anwalts „lediglich darum ging, Haftungsrisiken zu vermeiden.“
Das Bemühen, Informationsmaterial mit Hilfe eines Rechtsanwalts den Anforderungen der Rechtsprechung anzupassen, ließe jedoch selbst Vorsatz nicht entfallen, „wenn dies nicht in der Absicht geschieht, Anleger sachgerecht aufzuklären, sondern Haftungsrisiken zu verringern, ohne die Anleger sachgerecht aufzuklären“, so der BGH.
Initiatoren zwischen den Stühlen
Damit wiederum sitzt zum Beispiel der Vorstand einer Initiatoren-Aktiengesellschaft zwischen allen Stühlen. Schließlich können ihn nicht nur seine Fondsanleger vor den Kadi zerren, wenn sie unvollständig informiert wurden. Eine andere Investorengruppe kann ihn im Gegenteil womöglich dann verklagen, wenn nicht die Vermeidung von Haftungsrisiken die oberste Priorität hatte: Die Aktionäre seines Unternehmens.
Zwei Entwicklungen sind nun absehbar: Zum einen werden die Anwälte von Anlegern, die Verluste aus geschlossenen Fonds auf andere abwälzen wollen, ihren Mandanten raten, sich im Nachhinein möglichst dumm zu stellen, um auch IDW-konforme Prospekte gegen Initiatoren und Vertriebe verwenden zu können.
Zum anderen werden wohl demnächst diverse Anwaltskanzleien durch das Land tingeln und weitere Vortragsreihen für Initiatoren anbieten. Themenvorschläge: „Was muss ein durchschnittlicher Kleinanleger über den IDW S 4 hinaus wissen?“ und: „Wie formuliere ich den Auftrag an meinen Rechtsberater, ohne mir selbst ins Knie zu schießen?“ Viel Erfolg.
Stefan Löwer ist Chefanalyst der G.U.B., Deutschlands ältestem Analysehaus für geschlossene Fonds, und begleitet den Themenbereich geschlossene Fonds in der gesamten Cash.-Unternehmensgruppe. Als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst beobachtet Löwer die Branche und ihre Produkte insgesamt bereits seit mehr als 15 Jahren.