Tücken für vermögende Anleger

Manchmal wird die irrige Meinung vertreten, bei Fondsbeteiligungen unterhalb der Grenze von 250.000 Euro sei das unkritisch. Das ist jedoch ein Irrtum. Nehmen wir an, die Fondsimmobilie ist zu 60 Prozent fremdfinanziert und zu 40 Prozent mit Eigenkapital finanziert. Dann zählt der Verkauf einer Immobilie als „Zählobjekt“ im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels bereits bei einer Zeichnungssumme von 100.000 Euro.

Hat der Anleger vorher beispielsweise bereits drei Eigentumswohnungen verkauft, die er nicht mindestens zehn Jahre lang besessen hat, wird er durch den Verkauf der Fondsimmobilie zum „gewerblichen Grundstückshändler“. Das heißt nicht nur, dass er zusätzlich Gewerbesteuer zahlen muss, sondern auch, dass er dann bei all seinen verkauften Immobilien die Veräußerungsgewinne versteuern muss. Das gilt auch, wenn er sich hintereinander an mehreren solcher Kurzläufer-Fonds beteiligt hat, die Immobilien verkaufen.

Bei Fondszeichnern, die sich mit 10.000 oder auch 50.000 Euro beteiligen, ist all das kein Thema. Aber bei den angesprochenen „Private Placements“ und bei Fonds mit hohen Mindestzeichnungssummen kann es durchaus zur Steuerfalle werden. Da Anleger, die sich an solchen Fonds beteiligen, häufig auch Mietshäuser oder Eigentumswohnungen besitzen, sollten sie sich vor der Beteiligung an einem Fonds mit hohen Mindestzeichnungssummen und kürzeren Laufzeiten genau über die damit verbundenen steuerlichen Risiken informieren.

Wolfgang Schmidt-Gorbach ist Managing Partner der Optegra:hhkl GmbH & Co. KG.

Foto: Optegra:hhkl GmbH & Co. KG

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments