Anlegerhaftung bei geschlossenen Schiffsfonds – Regressfallen für Mitgesellschafter und Berater.
Gastbeitrag von Prof. Dr. jur. Thomas Zacher, Rechtsanwälte Zacher & Partner
Geschlossene Fonds sind meistens als GmbH & Co. KG ausgestaltet, um die persönliche Haftung der Anleger zu begrenzen. Dies gilt für Schiffs-, Medien- und andere Fonds fast ausnahmslos; für Immobilienfonds jedenfalls überwiegend.
Anleger haften nur in Höhe der Haftsumme
Danach haften die Anleger grundsätzlich nur mit der Haftsumme, das heißt einem (anteilig) für sie im Handelsregister eingetragenen Haftbetrag. Die gesetzliche Grundkonzeption gemäß den Paragrafen 171, 172 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist dabei einfach: Wenn anfänglich die Haftsumme durch eine tatsächliche Einlage des Anlegers abgedeckt wird, erlischt die persönliche Haftung in vollem Umfang.
Erhält der Anleger später Ausschüttungen, die keine echten Gewinne darstellen, so lebt die persönliche Haftung – allerdings maximal in Höhe der für ihn eingetragenen Haftsumme – wieder auf, soweit sein Anteil am Gesellschaftsvermögen durch diese Ausschüttung unter den Betrag der Haftsumme gedrückt wird.
Dabei sind nach jüngerer Rechtsprechung allein die bilanziellen Werte maßgebend, nicht ausgewiesene „stille Reserven“ vermeiden die persönliche Haftung nicht. Diese Regeln gelten im Ergebnis auch im Falle der Zwischenschaltung eines Treuhandkommanditisten, da dieser seine Haftung als formal unmittelbar beteiligter Gesellschafter an die wirtschaftlich hinter ihm stehenden Anleger (anteilig) weiterleiten kann.
Haftung nicht nur theoretisches juristisches Konstrukt
So weit, so gefährlich. In jüngster Zeit haben viele Anleger, besonders bei Schiffsfonds, die Erfahrung machen müssen, dass diese Haftung nicht nur ein theoretisches juristisches Konstrukt ist.
Wenn Sie in der Anfangsphase eines Fonds Ausschüttungen erhalten haben, welche bilanziell gesehen eigentlich Kapitalrückzahlungen waren, realisiert sich dieses Risiko oft erst nach Jahren. Besonders dann, wenn Großgläubiger wie beispielsweise Banken ihre Forderungen gegenüber der Fondsgesellschaft gefährdet sehen, „besinnen“ sie sich der oben skizzierten Kommanditistenhaftung im Falle von anfänglichen Ausschüttungen und nehmen – zusätzlich zur Fondsgesellschaft – auch die einzelnen Anleger in Höhe der ihnen früher zugeflossenen Rückzahlungsbeträge in Anspruch.
Nicht immer ist dies allein durch die Sorge um ihre notleidenden Forderungen gegenüber der Fondsgesellschaft begründet; manchmal ist diese zusätzliche Inanspruchnahme der Anleger auch ein – oft wirkungsvolles – taktisches Mittel, um die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft zu entsprechenden Zugeständnissen zu bewegen.
Insolvenzverwalter kann Kommanditistenhaftung geltend machen
Wenn die Anleger persönlich von einer Bank beziehungsweise ihren Anwälten in Anspruch genommen werden, hat der betreffende Fondsmanager ein erhebliches internes Problem. Die Kommanditistenhaftung kann schließlich auch der Insolvenzverwalter geltend machen, wenn die Gesellschaft nicht mehr zu sanieren ist – manchmal wird auch der Hinweis hierauf als „Argumentationshilfe“ eingesetzt.
Nun ist diese Haftung der Kommanditisten in den Paragrafen 171, 172 HGB gesetzlich verankert. Auch die üblichen gesellschaftsvertraglichen Klauseln, nach denen im Innenverhältnis eine Haftung der Anleger nach Leistung der Einlage ausgeschlossen sei et cetera, helfen dabei nicht, denn es geht um die gesetzliche Haftung im Außenverhältnis. Seriöse Emissionsprospekte weisen hierauf auch stets hin.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat sich nun in einem Urteil vom 18. Juli 2013 (Az. 16 U 147/12) mit dem oft vergessenen zweiten Akt dieses Dramas befassen müssen. Denn der so in Anspruch genommene Anleger hat – was oft vergessen wird – seinerseits einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Paragrafen 110 Abs. 1, 162 Abs. 2 HGB gegenüber der Fondsgesellschaft selbst.
Seite zwei: Anleger hat Aufwendungsersatzanspruch