KAGB: Neue Auslegungsschreiben der Bafin

Die BaFin hat kürzlich noch vor Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) am 22. Juli eine verlässliche Beurteilungsgrundlage zur Definition von Investmentvermögen geschaffen.
Gastbeitrag von Dr. Markus Brender, Kanzlei Brender & Hülsmeier

KAGB: Dr. Markus Brender
Dr. Markus Brender, Kanzlei Brender & Hülsmeier

Die BaFin hat auf ihrer Homepage das „Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des Investmentvermögen“ mit Datum vom 14. Juni publiziert. Damit wird noch vor dem geplanten Inkrafttreten des KAGB am 22. Juli eine verlässliche Beurteilungsgrundlage dafür geschaffen, ob und unter welchen Voraussetzungen das jeweilige Anlagekonstrukt, beispielsweise geschlossene Fonds oder Beteiligungsgesellschaften, ein Investmentvermögen im Sinne des KAGB darstellt.

Welche Regelungen greifen bei einer Kapitalverwaltungs-Gesellschaft?

Diese Frage ist deshalb von entscheidender Bedeutung, weil die durch das KAGB neu geschaffene „Kapitalverwaltungsgesellschaft“ im Gesetz so definiert ist, dass es sich hierbei um Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland handelt, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF (definiert als Investmentvermögen, die keine sogenannte OGAW-Anlagen sind) zu verwalten.

Sofern eine solche Kapitalverwaltungs-Gesellschaft vorliegt, greifen die weitreichenden Regelungen des Gesetzes ein, insbesondere etwa

• ist eine schriftliche Erlaubnis der BaFin für den Geschäftsbetrieb der Kapitalverwaltungsgesellschaft erforderlich (§ 20 Abs. 1);

• muss der Erlaubnisantrag u.a. nachweisen die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, die Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter und auch deren fachlichen Eignung, einen tragfähigen Geschäftsplan, die Zuverlässigkeit der an der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft in einem bedeutendem Umfang Beteiligten usw. (§§21, 22);

• sind für Kapitalverwaltungsgesellschaften ihrerseits allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten vorgeschrieben (§§26 – 38 KAGB);

• enthält das KAGB Regelungen zu einer zwingend vorgesehenen sogenannten „Verwahrstelle“;

• enthält das KAGB zudem detaillierte Regelungen zu den jeweils zugelassenen Anlagegegenständen (unterschieden zwischen „offenen“ und „geschlossenen“ Investmentvermögen) wie aber auch Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen, insbesondere umfangreiche Informationspflichten;

• sind hinsichtlich der von Investmentvermögen zugelassenen Rechtsformen detaillierte Vorschriften vorgegeben, und zwar unterschieden nach „Investmentaktiengesellschaften“ und „Investmentkommanditgesellschaften“ usw.

Das Auslegungsschreiben ist hier abrufbar.

KAGB: Anfragen zum Anwendungsbereich

Die BaFin weist unter Ziffer 8 darauf hin, dass sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des KAGB Anfragen zum Anwendungsbereich beantworten wird, wenn

• ein konkretes Vorhaben dargestellt wird und nicht etwa nur verschiedene Alternativvorhaben und

• der Anfragende seine Rechtsauffassung in rechtlich nachvollziehbarer Weise darlegt und begründet.

Ein weiteres Auslegungsschreiben vom 18. Juni behandelt „Häufige Fragen zu den Übergangsvorschriften nach den §§ 343 ff. des KAGB“. Dieses Rundschreiben ist hier aufrufbar.

Das in Kürze bevorstehende Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches macht es zwingend erforderlich, sowohl neue einschlägige Vorhaben wie aber auch Altfälle einer genauen Prüfung zu unterziehen, ob und inwieweit die Regelungen des KAGB eingreifen. In der Tat stellt es für Juristen ein reichhaltiges Betätigungsfeld dar, hier die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen.

Autor Dr. Markus Brender ist Fachanwalt für Steuer-, Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Brender & Hülsmeier, Frankfurt am Main.

Foto: Kanzlei Brender & Hülsmeier und Kai Hartmann Photography / BaFin

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