In dem deutlich umfangreicheren „materiellen“ Teil des KAGB sind die Angaben zum Internen Kontrollsystem und zum Risikomanagement hervorzuheben. Als weitere Aspekte sind vor allem die Vergütungs- und die Interessenkonflikt-Policy zu nennen.
Ein Dreh- und Angelpunkt für die Konzeption und Verwaltung geschlossener Fonds werden weiterhin die Angaben über Auslagerungsverträge sein, da bei solchen Fonds die Aufgaben typischerweise von mehreren Unternehmen übernommen werden. Um eine Lizenzpflicht beim Dienstleister zu vermeiden, sollte die KVG immer die strategische Hoheit über das Portfoliound Risikomanagement innehaben.
Interessenkonflikt-Policy
Darüber hinaus muss sie die Geschäftsstrategie formulieren, deren Umsetzung dann unter Inanspruchnahme von Dienstleistern vollzogen wird. Zur Überwachung der Dienstleistungsqualität sind „Auslagerungsbeauftragte“ bei der KVG zu ernennen, die periodisch die Leistungen der Dienstleister überprüfen.
Außerdem wird eine Interessenkonflikt-Policy verlangt, zu deren Konzeption sich eine Inventur aller möglichen Konflikte im Konzernkreis empfiehlt, die aus Leistungen sämtlicher wesentlich an der Portfolio- bzw. Risikosteuerung beteiligten Mitarbeiter resultieren können.
Auf ähnliche Weise kann auch bei der ebenfalls einzureichenden Vergütungs-Policy vorgegangen werden. Denn hier kommt es im Wesentlichen auf die richtig angesetzten Vergütungsanreize an: So soll etwa ein Mitarbeiter des Risikomanagements nicht von hohen Portfoliowerten in Folge einer großzügigen Assetbewertung profitieren.
Fazit
Mit der Lizenzpflicht soll das KAGB die Sicherheit der Fondsanlagen verbessern. Der damit verbundene Aufwand ist für die Fondsgesellschaften zwar nicht unerheblich, doch sollte sich dieser mittel- bis langfristig durch das gestiegene Renommee als lizenzierter Fondsanbieter bezahlt machen.
Autorin Martina Hertwig (WP/StB) ist Partnerin bei der TPW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft in Hamburg.
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