Die Fondsgesellschaft darf nur dann gewinnunabhängige Ausschüttungen von den Kommanditisten zurückfordern, wenn das im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. So urteilten die Richter des zweiten Zivilsenats am Bundesgerichtshof gestern (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11).
Wie die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei von Ferber Langer mitteilt, verlangten in dem zugrundeliegenden Sachverhalt zwei Containerschiffsgesellschaften die Rückzahlung von Ausschüttungen von der beklagten Kommanditistin (Anlegerin).
In den Gesellschaftsverträgen der Klägerinnen war nach Angaben der Kanzlei übereinstimmend geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds voraussichtlich Beträge in im Einzelnen angegebener Höhe eines prozentualen Anteils des Kommanditkapitals an die Gesellschafter ausschüttet. Diese sollten auf „Darlehenskonto“ gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtete, sollte „für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit“ entfallen.
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An die Beklagte wurden aufgrund von entsprechenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen Beträge in Höhe von 61.355 Euro und 30.667 Euro als gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts die Rückforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge.
BGH kassiert die Urteile von LG Dortmund und OLG Hamm
Die Klagen hatten in beiden Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen der Beklagten die angefochtenen Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen. (LG Dortmund – Urteile vom 22. Juli 2010 – 18 O 162/09 und 18 O 163/09, sowie OLG Hamm – Urteile vom 9. März 2011 – I-8 U 132/10 und I-8 U 133/10).
Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß Paragraf 172 Absatz 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren.
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Vertragliche Vereinbarung erforderlich
Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Den Gesellschaftsverträgen der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof bei der gebotenen objektiven Auslegung keinen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnehmen können.
Aus Sicht des Rechtsanwalts Karl-Georg von Ferber, dessen Kanzlei nicht die Anleger in diesem Verfahren vertreten hatte, haben die BGH-Richter der Rückforderung von Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaften deutliche Grenzen gesetzt, da sie nur noch bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede möglich sein soll. „Fondsgesellschaften, die Auszahlungen früherer Jahre von ihren Gesellschaftern zurückfordern, werden demzufolge genau prüfen müssen, ob eine ausreichende vertragliche Basis für diesen Rückforderungsanspruch vorhanden ist. Sofern sich die Gesellschaften darauf berufen, dass die Auszahlungen nur als Darlehen gewährt wurden, wird es auch darauf ankommen, ob die Zahlungen tatsächlich als Darlehen behandelt und bei der Gesellschaft entsprechend verbucht wurden“, sagt von Ferber und ergänzt: „Für Anleger die bereits bezahlt haben, bestehen gute Chancen die letztlich ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge zurückzufordern“. (af)
Foto: von Ferber Langer