In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25. Februar 2013 (Az.: 9 K 3960/12F) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden, dass für die Vermittlung von Anteilen an geschlossenen Fonds auf dem Zweitmarkt keine Erlaubnis der BaFin nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich ist.
Darauf weist der Berliner VGF Verband geschlossene Fonds e.V. in seinem Newsletter hin. Die Verwaltungsrichter betonten in ihrem Urteil, „dass Anbieter von Vermögensanlagen im Sinn des Paragraf 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) auch sein kann, wer Kommanditanteile geschlossener Fonds an Zweit- oder Dritterwerber verkaufen will. Wer entsprechende Geschäfte als Makler vermittelt, erbringt nach Paragraf 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 lit. e) KWG keine Finanzdienstleistungen und bedarf daher keiner Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach dem KWG.“
Der VGF hatte sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Novelle des Vermögensanlagenrechts dafür eingesetzt, dass sowohl die Zweitmarktvermittler als auch die Zweitmarkthandelsplattformen KWG-erlaubnisfrei bleiben.
Ausgangspunkt war die Annahme, dass die Bereichsausnahme für die ausschließliche Vermittlung von bzw. Beratung zu geschlossenen Fondsanteilen im Erstmarkt nach Paragraf 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 lit. e) KWG nicht auch für Vermittlungen im Zweitmarkt gelten würde, da die Befreiung nur für Anbieter von Vermögensanlagen im Sinne der Erstemission gelten würde.
Der Verband hatte sich für eine entsprechende Ausdehnung der Bereichsausnahme auch auf Angebote von Anlegern im Zweitmarkt ausgesprochen. Der Gesetzgeber war diesem Ansinnen jedoch nicht gefolgt. Nun hat das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden, dass die bestehende und im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht erweiterte Bereichsausnahme auch Angebote im Zweitmarkt erfasse und die Vermittlung von Zweitmarktanteilen damit nicht KWG-pflichtig ist. (af)
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