Es spielt mittlerweile keine Rolle mehr, ob der Kunde zu einer Bank, Sparkasse oder zu einem freien Berater geht, um beispielsweise eine geschlossene Investment-KG zu zeichnen. Insofern hat auch hier eine Harmonisierung der verschiedenen Vertriebswege mit einer Angleichung der regulatorischen Verhältnisse und Beratungspflichten stattgefunden.
Jeder Berater wird in einem Register erfasst. Alle Berater müssen beim Kunden dieselben Verhaltensregeln befolgen. Sie müssen die Beratung dokumentieren, den Kunden aufklären, seine persönlichen Verhältnisse und Ziele ermitteln und Provisionen offenlegen. Hiervon gibt es keine Ausnahmen.
Bei unabhängigen Finanzberatern beziehungsweise Vermittlern ist der Geschäftsbetrieb gemäß der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) zu organisieren und jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer zu überprüfen.
Ohne Qualifikationsnachweis, keine Vermittlung
Ohne Qualifikationsnachweis erhält niemand eine Erlaubnis nach Paragraf 34 f Abs. 1 GewO, um offene oder geschlossene Investmentvermögen beziehungsweise die sonstigen Vermögensanlagen zu vermitteln. Die Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sei hier ebenfalls erwähnt.
Leider schlägt im Augenblick das Pendel wieder einmal zu weit aus. So wird seitens der EU mehr Verwirrung als Klarheit geschaffen. Die EU-Kommission definiert die Eigenschaften von offenen oder geschlossenen Investmentvermögen völlig anders als die europäische Wertpapierbehörde ESMA und das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
Hier ist insbesondere wegen möglicher Fragen zur Haftung für Berater, Vertriebe und Produktanbieter schnellstmöglich eine rechtssichere Aussage notwendig. Denn der Berater muss beispielsweise wissen, ob er seinem Kunden diesen Fonds mit seiner Erlaubnis nach Paragraf 34 f GewO überhaupt anbieten darf.
Seite drei: Welcher Weg ist richtig?