KAGB-Pflicht: Initiatoren tragen Risiko einer Fehleinschätzung durch Anwälte

Emissionshäuser können Rechtsanwälte mit der Prüfung der KAGB-Pflichtigkeit ihrer Fonds beauftragen, tragen aber das Risiko einer Fehleinschätzung. Dies erklärte die Finanzaufsicht Bafin auf Anfrage von Cash.Online.

Für die Prüfungen ist innerhalb der Bafin die Abteilung Q 3 zuständig.

„Sofern die Fondsgesellschaft als Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB einzuordnen ist, bedarf im Fall ihrer externen Verwaltung ihr Verwalter oder im Fall der internen Verwaltung die Fondsgesellschaft selbst einer Erlaubnis oder Registrierung, die bis zum 21. Juli 2014 zu beantragen ist. Für den Fall, dass dies unterbleibt, stellt der Geschäftsbetrieb ohne die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung eine Straftat im Sinne von § 339 Abs. 1 KAGB dar, an der sich das Emissionshaus unter Umständen beteiligt hat“, sagte Bafin-Pressesprecherin Anja Schuchhardt.

Bafin prüft auf Anfrage

Um dieses Risiko auszuschalten, können Prüfungsanfragen direkt an die Bafin gerichtet werden. „Selbstverständlich können Unternehmen Anfragen zur Erlaubnispflicht an die Bafin richten. Für die Prüfung dieser Anfragen ist innerhalb der Bafin die Abteilung Q 3 zuständig“, so Schuchhardt. Bisher hat die Aufsichtsbehörde nach eigenen Angaben 220 Anfragen zum KAGB erhalten. Zur Frage, wie viele dieser Anfragen schon abschließend beantwortet wurden, hat die Bafin noch keine Stellung genommen.

Neitzel & Cie. beruft sich auf Auslegungsschreiben

Hintergrund: Das Emissionshaus Neitzel & Cie. hat seinen Solarfonds „Solarenergie Deutschland 3“ für nicht KAGB-pflichtig erklärt. Neitzel & Cie. beruft sich auf das Auslegungsschreiben der Bafin zum Anwendungsbereich des KAGB, das die Behörde im Juni 2013 veröffentlichte. Demnach kommt das KAGB nicht zur Anwendung, wenn es sich bei der Fondsgesellschaft um ein „operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“ handelt.

Auf Anfrage von Cash.Online erklärte das Emissionshaus, man habe durch eine deutschlandweit tätige Fachanwaltskanzlei für Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob der Solarfonds unter das KAGB fällt. Man gehe davon aus, sich hierdurch ausreichend abgesichert zu haben. (kb)

Foto: Shutterstock

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