Das vor rund einem halben Jahr in Kraft getretene Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) fasst die Regelungen für offene und geschlossene Fonds zu Verwaltung und Vertrieb in einem einheitlichen Gesetz zusammen. Vor allem aber hat es die Klassifizierung von Fondsprodukten verändert, womit auch Vermittler von den neuen Regelungen betroffen sind.
Jürgen Evers und Sascha Alexander Stallbaum, Kanzlei Blanke Meier Evers
Das KAGB verändert zunächst die Erlaubnisbereiche für die Vermittlung von Finanzanlagen:
Finanzanlagenvermittler
Werden als Anlagen Fonds im Ausnahmebereich des Paragrafen 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG vermittelt, ist eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler notwendig. Hierfür gelten die Regelungen der Gewerbeordnung (insbesondere Paragraf 34 f GewO) und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).
Investmentvermögen zählen als Vermögensanlage und bedürfen damit einer entsprechenden Erlaubnis nach Paragraf 34 f Abs. 3 GewO. Wer entsprechende Produkte ohne diese Erlaubnis vertreibt begeht eine bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit.
Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)
Die Erlaubnis hierzu richtet sich nach den Paragrafen 17 ff. KAGB, wobei insbesondere nicht unerhebliche Voraussetzungen in Organisation und Kapitalausstattung zu erfüllen sind. Dennoch kann die Gründung einer externen KVG für größere Vertriebe eine sinnvolle Handlungsoption darstellen. Hierdurch kann der Tätigkeitsbereich der Beratungsleistungen deutlich erweitert werden.
So erlaubt die Zulassung als externe KVG etwa die individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung, die Finanzportfolioverwaltung (Vermögensverwaltung mit Entscheidungsspielraum, Verwaltung fremder Investmentvermögen) sowie die Anlageberatung und Anlagevermittlung insgesamt.
Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz (KWG)
Indem die Finanzdienstleistungsinstitute den Kreditinstituten angenähert sind, haben sich ihre Zulassungsvoraussetzungen als derart anspruchsvoll erwiesen, dass in der Vergangenheit kaum Vertriebe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben.
Kundentypisierung
Das KAGB unterscheidet zwar nach Privatanlegern, semi-professionellen und professionellen Anlegern. Grundsätzlich dürfen aber die dem KAGB unterfallenden Produkte auch an Privatanleger vermittelt werden.
Besonderheiten sind allerdings zu beachten, wenn der Fonds nicht nach dem Prinzip der Risikomischung investiert. In diesem Fall muss die Anlage eine Mindestinvestition von 20.000 Euro vorsehen, und der Privatanleger muss die Voraussetzungen eines semi-professionellen Anlegers erfüllen. Generell gelten für Privatanleger besondere Informationspflichten und Schutzmechanismen, die im Vertrieb zu beachten sind.
Seite zwei: Auslegungsschreiben der Bafin