Für den Vertrieb von geschlossenen Publikums-AIF bedarf es einer Erlaubnis der Bafin. Antragsteller ist die KVG. Der Antrag auf Erlaubnis muss den Geschäftsplan des AIF, die genehmigten beziehungsweise einen Verweis auf die zur Genehmigung eingereichten Anlagebedingungen, Satzung oder Gesellschaftsvertrag des AIF, Angaben zur genehmigten Verwahrstelle, den Verkaufsprospekt und die wAI enthalten.
Die Bafin prüft innerhalb einer Frist von jeweils 20 Arbeitstagen zum einen formell (Vollständigkeit der Unterlagen), zum anderen materiell (Verstoß der Angaben und Unterlagen gegen das KAGB).
In beiden Fällen besteht die Möglichkeit der Nachbesserung. Die Frist beginnt nach Eingang von nachgereichten Unterlagen erneut. Sofern die Bafin mitteilt, dass mit dem Vertrieb begonnen werden darf, ist das Datum dieser Mitteilung für den Vertriebsstart maßgebend.
Fazit
Nachdem sich die Branche infolge der Änderungen der Rechtslage zum 1. Juni 2012 gerade erst mit den neuen Anforderungen des VermAnlG und der VermVerkProspV vertraut gemacht hatte, gilt es jetzt, sich insbesondere mit den neuen Pflichtangaben des KAGB auseinanderzusetzen. Aber auch grundsätzliche Fragen werden diskutiert.
Soll der Weg der Angleichung an die offene Welt weitergegangen werden, weg von einem (auch) werbenden Verkaufsprospekt mit Hochglanzbildern, hin zu einem Buchstaben- und Zahlenwerk als reines Haftungsdokument?
Werden Verkaufsprospekte künftig noch gedruckt und ausgehändigt oder nur noch als Download „zur Verfügung gestellt“, wie es die Regelungen des KAGB ausdrücklich zulassen? Nicht zuletzt hat das IDW zum Ende des letzten Jahres einen Entwurf für einen überarbeiteten Prüfungsstandard für Verkaufsprospekte (S 4) vorgelegt.
Auch dieser ist in die Beantwortung der Fragen mit einzubeziehen, bei der ansonsten wohl vor allem vertriebliche Aspekte eine Rolle spielen werden.
Autorin Meike Farhan ist als Rechtsanwältin und Senior Associate im Hamburger Büro von Rödl & Partner tätig.
Foto: Rödl & Partner