Dank einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Mai 2014 (Az. III ZR 389/12) ist das üblich gewordene Vorbringen vieler so genannter Anlegerschutzanwälte, geschlossene (Immobilien-)Fonds seien grundsätzlich nicht für die angeblich vom Anleger gewollte Altersvorsorge geeignet, …
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