In Krisenzeiten von Fondsgesellschaften tritt regelmäßig die Vorschrift über die beschränkte Kommanditistenhaftung in den Vordergrund und die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Haftung wieder aufleben kann. Kolumne von Ulrich A. Nastold, Kanzlei Klumpe, Schroeder + Partner GbR
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