
Erbschaftsteuerermittlung bei OIFs: Rücknahmepreis versus Kurswert
Bei einem sich in Auflösung befindlichen offenen Immobilienfonds (OIFs) kann zur Ermittlung der Höhe der Erbschaftsteuer nicht der Rücknahmepreis der Fondsanteile angesetzt werden, sondern der niedrigere Kurswert. Dies entschied das Finanzgericht Hessen.
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