Laut eines Auslegungsschreibens der Bafin kommt das KAGB nicht zur Anwendung, wenn es sich bei der Fondsgesellschaft um ein "operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors" handelt. Initiatoren sollten Vorsicht walten lassen und im Zweifelsfall direkt bei der Behörde nachfragen, denn …
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