Abschlussgebühr bei Bausparverträgen: Verbraucherzentrale unterliegt in zweiter Instanz

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist mit ihrer Berufungsklage gegen die Abschlussgebühr bei Bausparverträgen beim Oberlandesgericht Stuttgart abgeblitzt.

judgehammerDie Verbraucherschützer vertreten die Ansicht, dass der Abschlussgebühr keine klar definierte Gegenleistung gegenübersteht. Ihre Verwendung sei schleierhaft. Um die aktuelle Regelung der Abschluss- und Darlehensgebühren bei Bausparverträgen zu kippen, hatten sie stellvertretend drei Anbieter verklagt – neben der Marktführerin Schwäbisch Hall auch die LBS West und die Bausparkasse des Deutschen Rings. Nach den Landgerichten Heilbronn und Dortmund hatte im Mai auch das Landgericht Hamburg eine Klage zurückgewiesen.

Mit dem aktuellen Urteil liegt nun eine Entscheidung der zweiten Instanz vor. Konkret ging es um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall, die bereits in der Vorinstanz für zulässig befunden wurden.

In der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts heißt es: Die Abschlussgebühr sei „Teil des Gefüges“ aus Leistungen und Gegenleistungen eines Bausparvertrages. Sie sei weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar. Schließlich habe auch der Gesetzgeber in mehreren Vorschriften zu erkennen gegeben, dass er die Abschlussgebühr billige.

Die Kläger haben ihre Ankündigung wiederholt, den Grundsatzstreit im Zweifel bis vor den Bundesgerichtshof zu tragen. (hb)

Foto: Shutterstock

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