Bausparkassen dürfen beim Abschluss von Bausparverträgen weiterhin Gebühren erheben. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist mit ihrer Klage gegen diese Praxis, die sich im Musterverfahren stellvertretend für die gesamte Branche gegen die Bausparkasse Schwäbisch-Hall richtete, vor dem Landgericht Heilbronn gescheitert.
Die Verbraucherschützer kündigten an, gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil (Az.: 6 O 341/08) in Berufung zu gehen – notfalls wollen sie bis vor den Bundesgerichtshof ziehen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die gängige Abschlussgebühr in Höhe von einem bis 1,6 Prozent der Sparsumme, die bei Abschluss eines Bausparvertrags fällig wird und als Provision an den Vermittler geht. Die Verbraucherzentrale vertritt die Ansicht, der Vertragsabschluss als solcher stelle noch keine Dienstleistung dar, die Anbieter müssten deshalb die Vermittlungsgebühren aus den Zinseinnahmen bestreiten.
Die Richter urteilten indes, es müsse den Anbietern gewährt werden, ihre Preisbestandteile aufzuteilen. Darüber hinaus sei die Option auf ein Darlehen durchaus eine Gegenleistung.
Neben dem Verfahren in Heilbronn gibt es in der Angelegenheit zwei weitere Musterprozesse: In Hamburg befindet sich der Deutsche Ring im Visier der Verbraucherzentrale, vor dem Landgericht Dortmund die Sparkassentochter LBS. (hb)