Im Gesetzentwurf heißt es, dass Fonds künftig maximal zweieinhalb Jahre für Mittelabzüge gesperrt werden können. In der Zwischenzeit müssen zur Not auch unter Verkehrswert Immobilien verkauft werden, um Geld für Anteilsrückgaben in die Kasse zu bekommen.
Der Prozess soll schrittweise erfolgen: Im ersten Jahr nach Rücknahmestopp muss ein Abschlag von zehn Prozent in Kauf genommen werden. Nach weiteren sechs Monaten dürfen es bis zu 20 Prozent sein. Reichen die Mittel auch danach nicht aus oder setzt der Fonds zum dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aus, erlischt das Recht der Fondsgesellschaft, das Sondervermögen zu verwalten. Der Fonds geht in die Verwaltung der Depotbank über und wird abgewickelt.
Geschlossene-Fonds-Regulierung bleibt in der Warteschleife
Bereits gestern waren die Vorschläge zur künftigen Regulierung des Banken- und Versicherungsvertriebs bekanntgeworden, die ebenfalls Bestandteil des Gesetzesentwurfs sind. Sie sehen unter anderem vor, Kurzinformationsblätter einzuführen, durch die Kunden bei der Anlageberatung kurz und verständlich über die wesentlichen Eigenschaften eines Finanzinstruments aufgeklärt werden sollen.
Der große Streitpunkt beim Anlegerschutz sind jedoch die Regeln zum Vertrieb von Beteiligungen. Nach monatelangem Hickhack zwischen Finanz- und Wirtschaftsministerium wurde das Thema geschlossene Fonds kurzerhand aus dem Regelpaket ausgesondert. Nun wollen beide Ministerien ihre Vorschläge im vierten Quartal in einem gesonderten Gesetzentwurf vorlegen.
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