Durch eine vertraglich geregelte Finanzierung können Familien ungewollte Schenkungsteuer vermeiden. Denn rechtlich gesehen verbleiben die Ansprüche in der Vermögenssphäre des Geldgebers. Allerdings sollten beide Parteien die Besonderheiten der Ertragsbesteuerung von Darlehen an Angehörige berücksichtigen.
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Zinseinnahmen aus Verwandtendarlehen unterliegen nicht der günstigen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Der Darlehensgeber muss die Zinserträge mit dem normalen persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Dafür kann der Darlehensnehmer meistens die Zinsen steuerlich absetzen. Hier ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob sich das Darlehen für beide Vertragspartner lohnt.
Verwandtendarlehen müssen grundsätzlich im Fremdvergleich bestehen. Konkret heißt das: Laufzeit, Art und Zeitraum der Rückzahlung, Zinsen sowie Besicherung des Darlehens müssen marktüblichen Konditionen entsprechen (BMF-Schreiben, IV C6 – S 2144/07/10004).
Fremdvergleich nicht verletzen
Im Kern geht es um die Ernsthaftigkeit des vertraglichen Bindungswillens zwischen den Angehörigen. Eine ausreichende Besicherung ist ohnehin Pflicht. Andernfalls sehen die Finanzbehörden den Fremdvergleich unter Umständen schon verletzt.
Formalitäten geraten bei Darlehen unter Angehörigen schnell aus dem Blick. Oberflächlich ausgestaltete Verträge sind nicht per se unwirksam, gefährden aber die steuerliche Anerkennung des Darlehens. Die Finanzbehörden stellen oftmals den vertraglichen Bindungswillen in Frage. Sie werden dann besonders darauf achten, ob die Vereinbarungen auch tatsächlich eingehalten wurden. Dazu gehört auch die tatsächliche Abwicklung zum Beispiel durch regelmäßige und nachweisbare Zins- und Tilgungszahlungen.
Vorsicht ist geboten, wenn man seine minderjährigen Kinder an Darlehensverträgen beteiligt, dann kann die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich werden, sonst ist der Vertrag womöglich unwirksam.
Vermietung an Angehörige
Die verbilligte Immobilienvermietung im Familienkreis ist ein beliebtes Steuersparmodell. Vermietet ein Immobilienbesitzer eine Wohnung preiswert an seine Eltern, seine Kinder oder andere nahe Angehörige, haben beide Seiten etwas davon: Die Verwandtschaft zahlt weniger Miete als ortsüblich und der Vermieter kann die Kosten etwa für Instandhaltung oder Reparaturen als Werbungskosten geltend machen. Dies wäre bei der Eigennutzung der Immobilien allenfalls eingeschränkt als haushaltsnahe Dienstleistungen möglich.
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