Ab 21. März 2017 benötigen Immobilienkreditvermittler eine Erlaubnis gemäß §34i GewO. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat gestern den entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt.
Die Immobilienkreditvermittlung war bisher durch den Paragraf 34c der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Künftig soll die Vermittlung von Immobilienkrediten über einen neu geschaffenen Paragraf 34i GewO reguliert werden. Der Gesetzgeber erfüllt damit die Vorgaben der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie („Mortgage Credit Direktive“), die bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden muss.
34i sieht Alte-Hasen-Regelung vor
Die Erlaubnis gemäß Paragraf 34i GewO kann ab dem 21. März 2016 beantragt werden und muss bis zum 21. März 2017 vorliegen. Die Regelung ist an die Paragrafen 34d und 34f angelehnt. Vermittler benötigen daher auch für diese Erlaubniserteilung die notwendige Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (VSH) und einen Sachkundenachweis.
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Im Referentenentwurf ist eine Erleichterung der Vorgaben für erfahrene Vermittler vorgesehen. Die sogenannte Alte-Hasen-Regelung besagt, dass Vermittler, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen Immobiliendarlehen vermittelt haben, keinen Sachkundenachweis erbringen müssen.
Seite zwei: AfW kritisiert kurze Übergangsfrist