Mieter, die einen Brand in ihrer Wohnung leicht fahrlässig verursachen, haben einen Anspruch auf Beseitigung des Schadens, sofern der Vermieter eine entsprechende Gebäudeversicherung abgeschlossen hat. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden.
In dem vorliegenden Fall begehrten die Kläger von der Beklagten, ihrer Vermieterin, die Beseitigung eines Brandschadens in der von ihnen gemieteten Wohnung. Zudem klagten sie darauf, bis zur Beseitigung dieses Schadens zu einer Minderung der Miete berechtigt zu sein.
Brandursache war, dass die damals zwölfjährige Tochter der Mieter am 7. März 2012 Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt hatte. Das Mädchen hatte die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen, in diesem Zeitraum entzündete sich das Öl und verursachte den Brandschaden.
Vermieterin wollte Gebäudeversicherung nicht in Anspruch nehmen
Die Haftpflichtversicherung der Mieter verwies die Vermieterin an deren Gebäudeversicherung. Eine Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung – deren Kosten nach dem Mietvertrag anteilig auf die Kläger umgelegt werden – lehnte die Vermieterin jedoch mit der Begründung ab, dies führe zu einem Ansteigen der Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen.
Auch die von den Mietern geforderte Beseitigung des Brandschadens lehnte die Beklagte ab, da ein Mieter, der Mietmängel schuldhaft verursacht habe, weder einen Mangelbeseitigungsanspruch noch eine Minderung der Miete geltend machen könne.
Das Amtsgericht hatte der Klage der Mieter stattgegeben. Die Berufung der Beklagten – die zwischenzeitlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Brandschäden beseitigt hatte – blieb weitgehend erfolglos. Das Berufungsgericht setzte lediglich die Mietminderungsquote herab und setzte mit Rücksicht auf einen für die Schadensregulierung benötigten Zeitraum den Beginn der Minderung später an.
Bundesgerichtshof bestätigt Urteil der Vorinstanzen
Auch der Bundesgerichtshof hat das Urteil im Grundsatz bestätigt. Nach dem Urteil der Richter darf ein Mieter erwarten, als Gegenleistung für die (anteilig) von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben.
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Deshalb sei ein Rückgriff des Versicherers auf den Mieter nach ständiger Rechtsprechung des BGH durch einen stillschweigenden Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nimmt, sodass der Mieter im Ergebnis so stehe, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen.
Seite 2: Vermieter ist verpflichtet, die Versicherung in Anspruch zu nehmen