Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen: Vorsicht auch weiterhin geboten

In zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. Trotz dieses verbraucherfreundlichen Tenors ist allerdings weiterhin Vorsicht geboten.

Gastbeitrag von Patrick Redell, Rechtsanwälte Zacher & Partner

Eine Rechtsfrage, mit der sich die Instanzgerichte in den letzten Jahren zunehmend beschäftigt haben, war die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Bankentgelten für die Bearbeitung von (Verbraucher-)Darlehensverträgen.

Hierzu hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun in zwei parallel gelagerten Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) entschieden: Vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam.

Trotz dieses verbraucherfreundlichen Tenors sollte weiterhin Vorsicht geboten sein, denn für die Bewertung der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Bankentgelten für die Bearbeitung von Darlehensverträgen kommt es weiterhin auf den Einzelfall an.

Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Voraussetzung für die Unzulässigkeit von Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in (Verbraucher-)Darlehensverträgen ist zunächst, dass es sich bei den Bestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Gemäß Paragraf 305 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist es dabei ohne Bedeutung, ob sich eine solche Entgeltforderung aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis des Kreditinstituts oder lediglich aus dem jeweiligen Darlehensvertrag ergibt.

Gegenüber Verbrauchern reicht für die Einordung von Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch schon die einmalige Verwendung gemäß Paragraf 310 Abs. 3 Nr.2 BGB aus. Bei individuell ausgehandelten Bearbeitungsgebühren liegt dagegen nach Paragraf 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bereits begrifflich keine Allgemeine Geschäftsbedingung vor.

Jegliche weitere Diskussion über die Rechtsgültigkeit der Bestimmung wäre in diesem Falle obsolet. Das Kreditinstitut muss im Streitfall beweisen, ob eine individuelle Vereinbarung gegeben ist, sofern es sich hierauf beruft.

Seite zwei: Preishaupt- oder Preisnebenabrede

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