Immobilienkreditvertrags-Regulierung – es wird ernst!

Verkaufsziele oder an Mengenkontingente gestützte Provisionsstaffeln dürften damit zum Beispiel der Vergangenheit angehören. Auch die Produktkopplung wird eingeschränkt werden, so dass der Kredit nur noch in bestimmten Fällen mit einer Versicherung, einem Investment- oder Sparprodukt (zwingend) verbunden werden kann. Allerdings wird hierbei auch das Interesse des Kreditgebers an entsprechenden Sicherheiten berücksichtigt.

Bei den allgemeinen vorvertraglichen Informationspflichten wird vieles aus der schon bisher bekannten Welt der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Verbraucherkredite übernommen werden, einschließlich einer Widerrufsfrist. Auch ein weiteres Informationsblatt bevölkert nun den Blätterwald, das dieses Mal ESIS heißt und alle Kreditinformationen einschließlich der Widerrufsbelehrung erhalten wird.

Pflicht, nicht nur die Angaben des Kreditnehmers zu überprüfen

Eine explizite Beratung des Kreditnehmers ist in der Endfassung der Richtlinie zwar nicht mehr zwingend vorgesehen, wobei jedoch wiederum an die Aufklärung über eine fehlende Beratung oder die nur eingeschränkte Auswahl aus einer bestimmten Produktpalette hohe Anforderungen gestellt werden. Das Gleiche gilt für die Verwendung von Begriffen wie „unabhängiger Beratung“ oder „Berater“.

Im Rahmen der in jedem Fall vorzunehmen Kreditwürdigkeitsprüfung wird es zur ausdrücklichen Pflicht, nicht nur die Angaben des Kreditnehmers kritisch zu überprüfen, sondern auch gegebenenfalls externe Datenbanken und Informationsdienste zu nutzen. Dazu soll auch der direkte Zugang der Finanzdienstleister zu staatlichen Informationsquellen erleichtert werden!

Schutz des Verbrauchers vor sich selbst

Auch wenn im Erwägungsgrund 56 der Richtlinie der demnach umfangreich vorzunehmenden Bonitäts- und Angemessenheitsprüfung keine zwingende drittschützende Wirkung beigemessen wird, liegt es doch sehr nahe, dass die zukünftige Regelungsdichte und der stark intensivierte Fokus auf den Schutz des Verbrauchers – auch vor sich selbst – dazu führen wird, dass Kreditgeber und Kreditvermittler gegenüber dem Kreditsuchenden zu einer Art „paternalistischer“ Grundhaltung gezwungen sein werden und auch im Bereich der Kreditvermittlung das umfassende Beratungsprotokoll schon aus Haftungsgründen Einzug halten wird.

Seite vier: Neue Berufsregeln für Kreditvermittler

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