Schlüssel verloren: Mieter muss neue Schließanlage zahlen

Wer einen Wohnungsschlüssel verliert, kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs dazu verpflichtet werden, eine neue Schließanlage zu bezahlen. Allerdings erst dann, wenn der Austausch erfolgt ist.

Der Verlust eines Schlüssels kann für Mieter teure Konsequenzen haben.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem aktuellen Fall mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt (Az. VIII ZR 205/13).

In dem vorliegenden Fall hatte der Beklagte ab dem 1. März 2010 eine Eigentumswohnung des Klägers gemietet. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31. Mai 2010. Der Beklagte gab nur einen Wohnungsschlüssel zurück und konnte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen.

Die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte mit Schreiben vom 21. Juli 2010 vom Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 Euro für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kläger zahlte den verlangten Betrag nicht, die Schließanlage wurde bisher nicht ausgetauscht.

Mieter ist grundsätzlich zu Schadensersatz verpflichtet

In erster Instanz verurteilte das Amtsgericht den Mieter zur Zahlung von 968 Euro nebst Zinsen an die Eigentümergemeinschaft. Das Landgericht wies die Berufung des Beklagten zurück und führte aus, der Beklagte habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt. Der Eigentümergemeinschaft sei ein Schaden entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse. Es komme aber nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies nur beabsichtigt sei.

Dies sah der Bundesgerichtshof anders: Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat entschied zwar, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn dieser aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liege jedoch erst dann vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden sei. (bk)

Foto: Shutterstock

 

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