Regulierungs-Rad dreht sich weiter

Das Regulierungs-Rad in der Gewerbeordnung dreht sich munter weiter. Der neue Paragraf 34i GewO wirft seine Schatten bereits voraus und auch der alte Paragraf 34c GewO soll nach dem Willen der Großen Koalition geändert werden.

Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Zacher, Rechtsanwälte Zacher & Partner

„Für Immobilienmakler und Verwalter sollen ebenfalls ein Sachkundenachweis, ein öffentliches Register und eine Pflichtversicherung verbindlich werden.“

Der Paragraf 34i GewO soll als neuer Erlaubnistatbestand für die Kreditvermittlung in Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Vermittlung von Wohnraumfinanzierung eingefügt werden.

Auf nationaler Ebene ist aber eine Erstreckung auf alle Kredite von Verbrauchern und gegebenenfalls auch kleineren Unternehmen geplant. Zuverlässigkeitsfeststellung, Sachkundeprüfung und Registereintragung werden dann auch insoweit verbindlich werden.

Sachkundenachweis, öffentliches Register und Pflichtversicherung auch für Immobilienmakler

Zudem legt der Koalitionsvertrag der Großen Koalition auch eine Änderung des alten Paragraf 34c GewO in seinem Rest-Anwendungsbereich nahe: Für Immobilienmakler und Verwalter sollen ebenfalls ein Sachkundenachweis, ein öffentliches Register und eine Pflichtversicherung verbindlich werden.

Auch beim klassischen Immobilienmakler soll dabei zukünftig die Honorarberatung als Alternative zur provisionsgestützten Tätigkeit eingeführt werden. Ob die weitere Neuregelung zur Einführung des sogenannten „Bestellerprinzips“ für die Maklervergütung tatsächlich dazu führen wird, dass sich nunmehr beide Seiten einen „eigenen“ Makler zur Seite stellen, wird zwar im politischen Raum diskutiert; ob dies die Praxis aber bestätigt, bleibt abzuwarten.

Mietpreisbremse nur bei konkreter Wohnraumknappheit

Zum Sachwert „Immobilie“ – egal ob als Direktinvestment oder im Fondsmantel – ist hingegen im Koalitionsvertrag manches zu lesen, dass letztlich durchaus moderat klingt. Die Möglichkeit der sogenannten Mietpreisbremse auf zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete soll nur dort möglich sein, wo nach Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes ein konkretes Gebiet mit Wohnraumknappheit ausgewiesen wird und dieses Gebiet auch mit einem verpflichtenden Maßnahmenplan seitens der öffentlichen Hand belegt wird.

Darüber hinaus sollen Erstvermietungen und umfassende Modernisierungen nicht betroffen sein. Modernisierungskosten sollen nur noch bis zu zehn Prozent per annum (statt bisher elf Prozent) auf Mieter umgelegt werden könne und die entsprechende Härtefallregelung angepasst werden.

Belebung des sozialen Wohnungsbaus

Weiterhin sollen nur tatsächliche Wohn- oder Nutzflächen für die Berechnung des Mietpreises maßgeblich sein. Außerdem soll der soziale Wohnungsbau belebt und die Länder dabei durch Bundesmittel unterstützt werden.

Die KfW-Programme zur energetischen Gebäudesanierung sollten verbessert, in ihrer Handhabung vereinfacht und verstetigt werden. Auch wenn über flankierende steuerliche Anreize bei der degressiven Absetzung für Abnutzungen (AfA) noch nichts entschieden ist, wird man selbst bei diesem Maßnahmenpaket – welches ohnehin zurzeit nur Programm ist – nicht von einem „Tod der Wohnimmobilie“ aus Anbieter- und Investorensicht sprechen können.

Autor Prof. Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.

Foto: Guido Schiefer / Shutterstock

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