Seit dem 13. Juni 2014 unterliegen Maklerverträge, die via Internet, E-Mail, Telefon, Fax oder Brief zustande kommen, dem Widerrufsrecht. Doch was von der EU zum Schutz der Verbraucher gedacht war, sorgt eher für Verunsicherung und Frust.
Gastbeitrag von Oliver Moll, Moll & Moll Zinshaus GmbH
Heutzutage werden immer mehr Miet- und Kaufverträge über das Internet angebahnt. Dabei werden durch das Abfordern von Exposés und Besichtigungen regelmäßig auch Maklerverträge geschlossen. Jetzt haben Verbraucher bei solchen online geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht – ganz so wie bei Online-Bestellungen auch.
Dazu gilt seit Mitte Juni die EU-Richtlinie auch in Deutschland: Makler müssen ihre Kunden nun schriftlich über ihre Rechte aufklären. Das neue „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ dient vor allem dem Verbraucherschutz: Es umfasst alle Vertragsabschluss-Situationen außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmers.
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Formloser Widerruf
So ist zum Beispiel gewährleistet, dass Mieter, Käufer oder Verkäufer nicht zu Hause überrumpelt werden und der Makler sie bei einem unangemeldeten Besuch zu einem Vertrag mit ihm überredet. Es gilt auch für Vereinbarungen, die auf dem Parkplatz, im Auto oder im Café zustande kommen – sie können ganz einfach widerrufen werden.
Der Widerruf selbst kann formlos erklärt werden. Der Gesetzgeber hat dazu ein Muster-Formular erstellt. Auch ein telefonischer Widerruf ist wirksam. So weit, so gut.
Problemfall Fernabsatz
Betroffen von den neuen Vorschriften sind aber vor allem Verträge, die im Fernabsatz geschlossen werden. Das sind Vereinbarungen, bei denen für Verhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich die Fernkommunikation via Internet, E-Mail, Telefon, Fax oder Brief genutzt wird.
Seite zwei: Kundenfreundlich ist anders