Wird der Kunde nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, kann er den Vertrag mit einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen widerrufen (Paragraf 356 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Mieter können so theoretisch sogar noch ein Jahr nach dem Einzug in die vom Makler vermittelte Immobilie vom Widerrufsrecht Gebrauch machen und die Provision zurückverlangen. Die Beweislast trifft den Makler. Er muss sich im Zweifel also schon zu Beweiszwecken bestätigen lassen, dass der Mieter die Erklärung vollständig erhalten hat.
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Damit aber nicht genug: Selbst bei einer ordnungsgemäß und vollständig erbrachten Maklerleistung – der erfolgreichen Vermittlung der Parteien zu einem Miet- oder Kaufvertrag – kann dem Makler unter Umständen die Provision entgehen.
Streit vorprogrammiert
Das Szenario ist gar nicht so unwahrscheinlich: Ein Makler inseriert online ein Immobilienangebot. Ein Interessent meldet sich, bekommt die Wohnung – und widerruft den Vermittlungsvertrag. Der Makler geht leer aus. Zumal sich in einschlägigen Online-Foren schon Tipps dazu finden, wie Mietinteressenten die „Courtage sparen“ können. Die Rechtslage macht es möglich.
Auch hier ist Streit vorprogrammiert, denn der Makler wird sicher geltend machen, dass das normale Entgelt, das er bei Rückabwicklung als Aufwendungsersatz behalten darf, eben die Courtage sei. Ein Selbstläufer ist dies für die Mieter oder Käufer jedenfalls nicht, auch wenn das Internet hier etwas anderes suggeriert.
Vermutlich werden viele Makler nun nach einem elektronischen Erstkontakt das persönliche Gespräch suchen, um sich ganz klassisch einen Maklervertrag unterschreiben zu lassen – denn dann ist das kein Fernabsatzgeschäft mehr. Das kann in einer zunehmend digitalen Welt jedoch auch keine dauerhafte Lösung sein.
Autor Oliver Moll ist Geschäftsführer der Moll & Moll Zinshaus GmbH in Hamburg.