Eine von der Bausparkasse Schwäbisch Hall erhobene Gebühr bei Inanspruchnahme eines Darlehens ist gesetzeskonform. Das geht aus einem Urteil des Heilbronner Landgerichts hervor.
Eine von der Bausparkasse Schwäbisch Hall erhobene Gebühr bei Inanspruchnahme eines Darlehens verstößt nicht gegen das Gesetz. Sie sei üblich und könne verlangt werden, urteilte das Landgericht im baden-württembergischen Heilbronn. Damit wies es eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ab.
Klage betrifft alte Fälle
Deutschlands größte Bausparkasse sehe sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, sagte ein Sprecher am Donnerstag. Bei der Klage sei es um Altfälle gegangen. Seit dem Jahr 2000 gebe es nur noch eine Abschlussgebühr. Die Verbraucherschützer hatten moniert, dass durch die Gebühr der Kunde unangemessen benachteiligt werde und dass sie allein den Gewinnzielen der Bausparkasse diene, hieß es in dem bereits am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Die Verbraucherzentrale argumentierte zugleich mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach Bankkunden mit alten Kreditverträgen auch nach Jahren unzulässige Gebühren zurückfordern können.
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Transparente Informationen für Kunden
Dem folgte die Zivilkammer des Heilbronner Landgerichts nicht, weil die Gebühr als Gewinn nicht nur der Bausparkasse zugutekomme, sondern auch der Bauspargemeinschaft. Laut dem Richterspruch hat Schwäbisch Hall seine Kunden außerdem transparent über die Gebühr informiert.
Quelle: dpa-AFX
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