Wohnungseigentümer müssen für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen von einer Gemeinschaftsantenne per Kabel in die Wohnungen keine Gema-Gebühr zahlen. Das entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 228/14).
Den Richtern lag eine Klage der Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte Gema gegen eine Münchner Eigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten vor.
Gema verlangte 7.500 Euro Schadensersatz
Die Gema vertritt Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern. Die sah sie durch die Weiterleitung der Sendesignale verletzt; sie hatte deshalb Schadensersatz in Höhe von rund 7.500 Euro verlangt. Bei einer „Kabelweitersendung“ hätten die Eigentümer zahlen müssen. Dies setzt aber eine öffentliche Wiedergabe voraus, die aus Sicht des BGH und der Vorinstanzen – Landgericht und Oberlandesgericht München – nicht gegeben war.
Dem BGH zufolge liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, wenn sie auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Wenn die Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installieren und die Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in den einzelnen Wohnungen weiterleiten, sei dies eine Wiedergabe für einen solchen privaten Kreis.
„Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter“, so der I. BGH-Zivilsenat.
Der Gema-Anwalt hatte bei der mündlichen BGH-Verhandlung am Donnerstag in Karlsruhe argumentiert, die 343 Wohneinheiten seien eine öffentliche und „zufällige Ansammlung von Bewohnern“, vergleichbar mit Menschen in einem Konzertsaal.
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Die Anwältin der Wohnungseigentümer hatte hingegen auf eine „private, untereinander verbundene Gruppe“ verwiesen. „Es schellt nicht einfach jemand an der Tür und sagt: Ich will jetzt mal kostenlos Radio hören oder fernsehen“, hatte sie betont.
Quelle: dpa-AFX
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