Schon seit Jahren wird über die Reform der Grundsteuer gestritten. Nun haben sich die Landesfinanzminister auf ein neues Bewertungsmodell geeinigt: Die Bewertung der Grundstücke soll künftig mit dem Verkehrswert erfolgen. Der Bund der Steuerzahler will sich dafür einsetzen, dass die Bürger nach der Reform nicht stärker besteuert werden.
In die seit Jahren festgefahrenen Verhandlungen der Länder über eine Reform der Grundsteuer kam diese Woche Bewegung. Mit Ausnahme Bayerns haben sich die Länder im Grundsatz auf eine Lösung verständigt, wie der Vorsitzende der Finanzministerkonferenz, Hessens Ressortchef Thomas Schäfer (CDU), am Donnerstag in Berlin mitteilte.
Bewertung mit Verkehrswert
Danach würden Grundstücke in die Steuerbewertung mit ihrem Verkehrswert einbezogen werden, der aus ohnehin schon vorliegenden, meist elektronischen Daten gewonnen werden könne.
Unterschieden werden solle zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken. Für bestimmte Aufbauten solle es schematische Wertbemessungen geben – auch automatisiert auf Grundlage vorliegender Daten.
Überprüft werden müssten noch die Folgen für die sogenannte Messzahl bei der Grundsteuer: „Wir wollen eine Länderöffnungsklausel haben, dass die Messzahl länderspezifisch festgelegt werden kann.“ Sonst würde die Grundsteuer in den Stadtstaaten in die Höhe schießen.
Steueraufkommen soll gleich bleiben
Hintergrund ist, dass mit der Neuregelung für mehr als 35 Millionen Grundstücke und Gebäude neue Steuerbescheide fällig werden. Der Aufwand soll daher in Grenzen gehalten werden. Die Reform soll in der Summe aufkommensneutral sein. Das heißt, für einige Immobilienbesitzer steigt die Steuer, für andere sinkt sie. Unterm Strich soll das Aufkommen aus der Steuer für den Fiskus gleichbleiben. Bayern pocht auf eine Länderautonomie für die Grundsteuer.
[article_line tag=“Wohnimmobilien“]
Wichtige Einnmahmequellen
Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Der Bundesfinanzhof hatte 2010 eine Neuregelung angemahnt, auch das Bundesverfassungsgericht ist mit dem Verfahren befasst. Die Steuerrichter hatten erklärt, es sei nicht länger hinzunehmen, dass sich die Besteuerung an den Einheitswerten orientiere, die in den alten Ländern auf dem Stand von 1964 und in den neuen Ländern von 1935 festgeschrieben sind.
Die Werte liegen häufig unter dem tatsächlichen Verkehrswert. Die Steuerlast wird aufwendig ermittelt: Der Einheitswert wird zunächst mit einer Steuermesszahl multipliziert, deren Höhe von der Nutzung des Grundstücks abhängt. Auf das Produkt wird der Hebesatz der jeweiligen Kommune angelegt.
Seite zwei: Gesetzentwurf soll nächstes Jahr kommen