In Zeiten stetig fallender Zinsen stehen viele Kreditnehmer vor der Frage der Umfinanzierung. Viele Immobilienbesitzer haben ihren Kredite vor einigen Jahren zu deutlich schlechteren Konditionen aufgenommen. Zinsbindungsfristen und Vorfälligkeitsentschädigungen stehen einer Umfinanzierung zu den aktuellen Konditionen jedoch meistens im Wege.
Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Michaelis
Der Widerruf der unliebsamen Altverträge rückt daher für viele Kreditnehmer zusehends in den Mittelpunkt. Ein solcher Widerruf ist dabei oft auch noch Jahre nach Abschluss des Kreditvertrages möglich. Grund hierfür ist, dass die von Banken und Sparkassen verwendeten Widerrufsbelehrungen oftmals einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
Fehlende Belehrung zur Widerrufsfrist
In vielen Widerrufsbelehrungen wird der Kreditnehmer insbesondere nicht hinreichend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Dies gilt gerade für die „frühestens“-Belehrungen, in welchen der Kreditnehmer nur erfährt, wann die Widerrufsfrist frühestens zu laufen beginnt, jedoch nicht wann genau. Beginn und Ende der Widerrufsfrist bleiben daher unklar.
Dasselbe gilt auch in Fällen, in denen für den Beginn der Widerrufsfrist alleine auf die Übersendung der Widerrufsbelehrung und/oder anderer Informationen abgestellt wird.
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Tatsächlich ist nämlich neben den entsprechenden Belehrungen und Übersendung der Informationen auch auf den Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung des Kreditnehmers und/oder der Bank oder Sparkasse abzustellen. Auch in diesen Fällen liegt daher oftmals eine fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist vor.
Seite zwei: Richtigkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung