Hier räumt der Gesetzgeber jedoch ein, dass es ein Mittelwert ist, der durchaus höher sein kann. In diesen zwei Stunden soll es möglich sein, sich mit den Bewertungskriterien zu befassen, beispielsweise auf Grundlage eines Mietspiegels, entsprechende Informationen über die Wohnung zu sammeln und schließlich die zulässige Miete festzulegen.
24 Stunden je Vermietung realistischer
Wer schon mal seine Wohnung vermietet hat, weiß, dass zwölf Stunden mehr als unrealistisch sind, vor allem für einen Laien-Vermieter. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Vermieter im Schnitt zwei Stunden für jeden der sechs Schritte benötigt. Doch allein das Erstellen einer guten Anzeige braucht Zeit. Vor allem in angespannten Wohnungsmärkten läuft das Telefon heiß und die Mailbox über durch Kontaktaufnahmen von Interessenten.
Schon das Bearbeiten dieser Anfragen dauert länger als zwei Stunden. Es ist auch unrealistisch, in so kurzer Zeit alle Besichtigungen durchzuführen. Und auch für den Mietvertrag und die Vorauswahl geeigneter Mieter sind jeweils zwei Stunden zu wenig. Statt den zwölf veranschlagten Stunden, werden Vermieter eher 24 Stunden pro Vermietung benötigen.
Auskunftspflicht für Vermieter
Wenn der Mieter wissen möchte, wie der Vermieter zu dem Mietpreis gekommen ist, muss darüber Auskunft gegeben werden. Hierfür werden lediglich 45 Minuten angesetzt. Auch das wird nicht reichen.
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Selbst eine höhere Schätzung von etwa 24 Stunden pro Vermietung ist wahrscheinlich deutlich untertrieben. Da der zentrale Begriff des Gesetzes, nämlich die „ortsübliche Vergleichsmiete“, nirgends definiert ist, werden sich Mieter und Vermieter oft vor Gericht wiederfinden. Auch das nimmt Zeit in Anspruch.
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