Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass Kunden, die ihren Kreditvertrag widerrufen, keine Möglichkeit haben, die Rückabwicklung einer daran gekoppelten Lebensversicherung zu verlangen. Für Banken und Versicherungen nachteilig ist hingegen die Rechtsprechung zur Rückabwicklung von Versicherungsverträgen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in dieser Sache unlängst auf die Seite von Banken und Versicherungen gestellt und mit Blick auf die Kombination von Lebensversicherungs- und Kreditverträgen entschieden: Widerruft der Kunde seinen Kreditvertrag, kann er nicht auch die Rückabwicklung einer gleichzeitig abgeschlossenen Lebensversicherung verlangen (Az. XI ZR 406/13).
Steuerliche Vorteile nutzen
Über viele Jahre haben Banken statt eines klassischen Tilgungsdarlehens oftmals ein tilgungsfreies Darlehen in Verbindung mit einer Lebensversicherung empfohlen.
Dabei wurde der Kredit zum Ende der Laufzeit getilgt durch die Ausschüttung aus einer gleichzeitig mit dem Kreditvertrag abgeschlossenen Kapitallebensversicherung.
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Dieses Modell bot neben der Absicherung für den Todesfall insbesondere steuerliche Vorteile: Während bei einem Bankdarlehen mit regelmäßigen Tilgungsleistungen die Zinsen von Jahr zu Jahr sinken, bleiben diese bei einem tilgungsfreien Darlehen unverändert und können zum Beispiel bei Immobilien, die zur Erzielung von Einkünften genutzt werden steuerlich abgesetzt werden.
Steuerprivilegien abgeschafft
Mittlerweile gilt diese Art der Finanzierung jedoch als Verlustgeschäft für den Kreditnehmer, denn die Steuerprivilegien sind abgeschafft worden. Hinzu kommt, dass die Überschüsse oft geringer sind als erwartet und die Auszahlungssumme nicht in jedem Fall zur Ablösung des Kredites ausreicht.
Kunden, die diese Finanzierungsoption gewählt hatten, dann aber feststellten, dass die Vorteile nicht in dem erhofften Maßen eintraten, standen also vor der Frage, ob und wie sie vorzeitig aus einem solchen Vertragsmodell aussteigen können.
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die folgende Konstellation: Im Oktober 2002 hatte die Klägerin mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über eine Kreditsumme von 25.000 Euro geschlossen.
Parallel dazu schloss sie eine Kapitallebensversicherung ab, aus welcher bei deren Endfälligkeit der Kredit getilgt werden sollte. Die Klägerin trat vor diesem Hintergrund ihre Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Bank ab.
Seite zwei: Lebensversicherung bleibt unberührt