In einem knappen halben Jahr müssen Baufinanzierungsberater den Sachkundenachweis für Paragraf 34i GewO haben. Neben einigen Herausforderungen bietet sich die Chance, die Professionalisierung der Branche voranzutreiben. Gastbeitrag von Jörg Haffner, Qualitypool
Nachdem in der Vergangenheit vor allem die Versicherungsbranche mit vielen Regulierungen konfrontiert war, ist dieses Jahr mit dem Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) die Baufinanzierungsbranche an der Reihe. Die Intention der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist es, einen Binnenmarkt für Wohnimmobilienkredite zu schaffen, die Position der Verbraucher zu stärken und strengere Qualifikationskriterien an Darlehensvermittler zu legen.
Übergangsfrist bis zum 21. März 2017
Konkret besagt die am 21. März 2016 in Kraft getretene Richtlinie, dass Baufinanzierungen künftig nur noch durch einen Immobiliardarlehensvermittler, der eine Erlaubnis nach Paragraf 34i der Gewerbeordnung (GewO) hat, durchgeführt werden dürfen. Hierfür gilt eine einjährige Übergangsfrist bis zum 21. März 2017. Der Nachweis der Sachkunde muss in einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachgewiesen werden.
Anschließend kann der Makler die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach Paragraf 34i GewO beantragen. Baufi-Berater, die eine der Sachkunde gleichgesetzte Berufsqualifikation haben, wie beispielsweise Bank- oder Immobilienkaufmann, können ebenso wie „Alte Hasen“ direkt ohne Sachkundeprüfung die Erlaubnis beantragen. Unter die sogenannte „Alte Hasen“-Regelung fallen Vermittler, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen als Immobiliendarlehensvermittler aktiv sind. Sie müssen ihre Tätigkeit durchgängig nachweisen.
Sachkunde und Berufshaftpflicht sind nachzuweisen
Makler, die eine Sachkundeprüfung ablegen müssen, dies aber noch nicht getan haben, sollten sich unverzüglich dafür anmelden und sie spätestens im Januar 2017 erfolgreich bestanden haben. Denn bei der Beantragung der Erlaubnis für Paragraf 34i GewO ist mit einem Antragsstau zu rechnen. Erschwerend hinzu kommt die schleppende Umsetzung der Richtlinie durch den Gesetzgeber, wodurch sich die einjährige Übergangsfrist erheblich reduziert hat.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen sind neben der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen insbesondere der Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Mindestversicherungssumme liegt bei 460.000 Euro je Schadensfall und bei 750.000 Euro pro Kalenderjahr für alle Schadensfälle.
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