34i GewO: Die zehn häufigsten Irrtümer

Seit über sechs Monaten ist der Paragraf 34i Gewerbeordnung (GewO) in Kraft. Die Regelungen sind umfangreich: Fristen sind zu beachten und gesetzliche Verpflichtungen einzuhalten. Die Vielzahl von Vorgaben kann zu Irrtümern und Missverständnissen führen – die zehn Häufigsten im Überblick. Gastbeitrag von Norman Wirth, Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte

Norman Wirth
Norman Wirth: „Alle Mitarbeiter im kundenbezogenen und nichtkundenbezogenen Bereich müssen den Sachkundenachweis erbringen und zuverlässig sein.“

1. Als „Alter Hase“ brauche ich keine Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO.

Doch! Die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ begünstigt die bisher tätigen Vermittler nur bei den für die neue Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen. Für sie kann die Sachkundeprüfung entfallen, wenn sie nachweisen können, dass sie seit dem 21. März 2011 ununterbrochen als Immobiliendarlehensvermittler tätig gewesen sind. Die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO muss aber auch von den „Alten Hasen“ beantragt werden.

2. Die alte „34c-Erlaubnis“ wird überflüssig.

Nein! Wer künftig Verbraucherdarlehen vermitteln will, die keine Immobiliarverbraucherdarlehen sind, benötigt dafür nach wie vor die Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO zur Vermittlung von Darlehensverträgen. Das betrifft insbesondere die Vermittlung von Darlehen an Gewerbetreibende, Darlehen für den Fahrzeugkauf oder andere Konsumgüter.

3. Die Erlaubnis bekomme ich von der IHK.

Vorsicht! Hier gibt es deutschlandweit sehr unterschiedliche Regelungen. Je nach Bundesland ist entweder die IHK oder das Gewerbeamt zuständig.  Welche Erlaubnisbehörde in Ihrem Bundesland zuständig ist finden Sie hier.

4. Um als „alter Hase“ zu gelten muss ich mindestens fünf Verträge pro Jahr vermittelt haben.

Jein! Wie viele Vermittlungen pro Jahr Sie für die letzten fünf Jahre nachweisen müssen wird von jeder Erlaubnisbehörde unterschiedlich gehandhabt. Die Spannweite reicht von einem vermittelten Vertrag pro Jahr bis hin zu fünf vermittelten Verträgen im Jahr. Teilweise gibt es hier sogar Unterschiede innerhalb eines Bundeslandes.

Unser Tipp: Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Erlaubnisbehörde und fragen Sie nach. Sollten Ihnen die Hürden zu hoch erscheinen, zögern Sie nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es geht um Ihre berufliche Zukunft!

5. Meine bisherigen Darlehensvermittlungsverträge kann ich problemlos weiterverwenden.

Aufgepasst! Die neue Wohnimmobilienkreditrichtlinie, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum BGB enthalten eine Vielzahl neuer Informations-, Dokumentations- und Aufklärungspflichten, die es künftig schon beim ersten Kundenkontakt einzuhalten gilt.

An die Nichteinhaltung dieser Pflichten hat der Gesetzgeber teilweise erhebliche Rechtsfolgen geknüpft. Die bisher verwendeten Vermittlungsverträge sollten daher dringend an die geänderte Rechtslage angepasst werden. Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie dabei gern.

Seite zwei: Berufsqualifikationen, die dem Sachkundenachweis gleichgestellt sind

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