Diese Versicherungsbedingungen beschränken den Versicherungsschutz laut Hans John Versicherungsmakler nämlich auf solche Finanzierungen, die dem Paragraf 34c GewO unterfallen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes dürfen die Vermittler demnach zwar gewerberechtlich weiterhin entsprechende Finanzierungen vermitteln, allerdings dann ohne Versicherungsschutz.
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Wird in den Versicherungsbedingungen indes nicht auf Paragraf 34c GewO verwiesen, könne der Vermittler möglicherweise auf Versicherungsleistungen für Vermittlungen nach dem 21. März 2016 hoffen, da unklare beziehungsweise mehrdeutige Versicherungsbedingungen nach der Rechtsprechung eng und zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen seien.
Kein gesetzeskonformer Versicherungsschutz
Sollte der Versicherer über den 21. März 2016 hinaus bis zum 20. März 2017 Versicherungsschutz auf Basis der „alten“ Versicherungsbedingungen bestätigen, müsse der Vermittler bedenken, dass dieser Versicherungsschutz als Nachweis für die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO ungeeignet ist, mahnt der VSH-Spezialist.
Hans John Versicherungsmakler empfiehlt allen betroffenen Vermittlern, zeitnah einen 34i-konformen Versicherungsschutz zu beantragen. Sofern nicht bereits erfolgt, werde der VSH-Spezialist in der kommenden Woche allen Bestandskunden den entsprechenden Versicherungsschutz anbieten und auch Versicherungsschutzsuchenden gerne mit Lösungen zur Seite stehen. (jb)
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