Nach der überraschenden Schlappe vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) haben die Bausparkassen im Streit um Altverträge wieder einen Erfolg verbuchen können.
Die Kündigung eines Bausparvertrags aus dem Jahr 1991 sei rechtens, heißt es in einem schriftlichen Beschluss des OLG Hamm.
Vergangene Woche hatte das OLG Stuttgart als erste höhere Instanz einer Bausparerin in einem anderen Fall recht gegeben und sich damit gegen zwei Dutzend Beschlüsse anderer OLG gestellt.
Die Entscheidung aus Hamm wiederum verdeutlicht, dass sich auf OLG-Ebene weiterhin keine einheitliche Linie abzeichnet.
200.000 Altverträge betroffen
Bauspar-Guthabenzinsen von in der Spitze bis zu fünf Prozent sind in der Niedrigzinsphase zum finanziellen Ballast für die Landesbausparkassen (LBS) oder private Institute wie Wüstenrot und Schwäbisch Hall geworden. Daher haben die Geldhäuser zum Ärger der Sparer seit 2015 mehr als 200.000 Altverträge aus den 80er- und 90er-Jahren gekündigt.
Sie beziehen sie sich auf eine Art Sonderkündigungsrecht, was aus Sicht vieler Bausparer und Verbraucherschützer hier aber nicht anwendbar ist. Vor untergeordneten Gerichten – also Amts- und Landgerichte – hatten zumeist die Bausparkassen recht bekommen.
Auch in dem nun bekanntgewordenen Beschluss vom OLG Hamm wird der Bezug auf den strittigen Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als legitim bewertet.
Weitere Urteile stehen an
In den kommenden Wochen werden weitere OLG-Entscheidungen erwartet, etwa am 6. April in Stuttgart. Dann wird sich zeigen, ob das dortige OLG bei seiner Pro-Sparer-Haltung bleibt oder ob es sich bei dem überraschenden Urteil von vergangener Woche – wie von Bausparkassen-Vertretern behauptet – bloß um einen sehr speziellen Einzelfall gehandelt hat.
Sollte Stuttgart abermals pro Sparer urteilen, könnten OLG-Richter in Köln, Hamm, Celle, München oder Koblenz ihre Vorgehensweise überdenken. Bisher hatten sie auf mündliche Verfahren verzichtet und nur schriftlich geantwortet, weil sie die Bausparer-Klagen letztlich als aussichtslos bewertet hatten.
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Revision vor dem BGH noch fraglich
Aus Sicht von Experten ist absehbar, dass sich der Bundesgerichtshof (BGH) alsbald des Themas annimmt. Bisher ist der BGH außen vor – in den OLG-Beschlüssen gegen die Bausparer war eine Revision vor dem BGH prinzipiell nicht möglich.
In dem Stuttgart Urteil pro Bausparer hat die unterlegene Partei – die Bausparkasse Wüstenrot – noch nicht entschieden, ob sie vor den BGH ziehen will.
Quelle: dpa-AFX
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