Am 18. Februar verabschiedete der Bundestag die Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die am 21. März 2016 in Kraft treten wird. Obwohl die Richtlinie den Verbraucherschutz stärken soll, begrüßen Verbraucherschützer die Änderungen nicht.
Ab dem 21. März verschärfen sich die Beratungspflichten für Darlehensgeber, insbesondere im Rahmen der Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Die Möglichkeit der Fernberatung wird ausgeschlossen, Beratungsgespräche müssen persönlich erfolgen. Der Kunde muss auf ein eventuelles Entgelt für die Beratungsleistung hingewiesen werden. Zudem muss der Berater die Geeignetheit der zur Verfügung stehenden Produkte prüfen. Zusätzlich benötigt der Vermittler einen Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung.
Übergangsfrist für Darlehensvermittler
Die örtlichen Industrie- und Handelskammern werden mit der Erlaubniserteilung und Abnahme der Sachkundeprüfungen beauftragt. Für Darlehensvermittler, die bereits im Besitz einer Erlaubnis nach Paragraf
34 c Gewerbeordnung (GewO) sind, gilt jedoch für die Beantragung eine einjährige Übergangsfrist bis zum 21. März 2017. „Mit diesen Regelungen haben wir unser Ziel erreicht, den Bestandsschutz für langjährige Bausparkaufleute zu erhalten“, so Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute.
Auch bei Dispositionskrediten wird eine Beratungspflicht bei dauerhaften und erheblichen Kontoüberziehungen eingeführt. Die Vorgabe für Produktbündelungen bei Krediten ändert sich ebenfalls, Paketabschlüsse gemeinsam mit anderen Finanzprodukten und -dienstleistungen werden verboten. Verbraucher müssen künftig mit einer verschärften Kreditwürdigkeitsprüfung rechnen. Die Umsetzung der neuen Richtlinie erfolgt im Wesentlichen im BGB.
Verkürztes Widerrufsrecht
Die von Verbraucherschützern am stärksten kritisierte Änderung betrifft das Widerrufsrecht. Verträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes im März abgeschlossen werden, können während einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen widerrufen werden, danach erlischt das Widerrufsrecht auch wenn die entsprechenden Angaben im Vertrag fehlerhaft sein sollten. Bei fehlerhafter Belehrung konnte bisher unbegrenzt widerrufen werden.
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Verträge, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden, können noch bis zum 21. Juni widerrufen werden. Einerseits können Verbraucher durch einen Widerruf die derzeit niedrigen Zinsen nutzen, andererseits muss die damals erfolgte Belehrung anwaltlich geprüft werden und eine Anschlussfinanzierung organisiert werden.
Kritik von Verbraucherschützern
Nach Angaben des Bundesjustizministeriums soll hierdurch mehr Planungssicherheit für die Banken erreicht werden. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hält die Regelung allerdings für nicht notwendig, da Banken jederzeit mit einer Frist von einem Monat nachbelehren könnten. Die Verbraucherschützer kritisieren den einseitigen Schutz von Banken. (kl)
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