Das Häuschen im Grünen – für immer mehr Deutsche ein Traum, der nicht nur im eigenen Land gelebt wird. Sei es die Finca auf Mallorca oder das Haus in Florida, Zweit- oder Drittbesitz von Immobilien wird gern als Investition in die Zukunft betrachtet. Auch die Nachkommen sollen profitieren und das Häuschen einmal erben.
Gastbeitrag von Carl-Christian Thier, Kanzlei Urban Thier & Federer P.A.
Wichtigstes Dokument bei der Nachlassplanung ist natürlich das Testament. Hierin wird genau festgehalten, wie die hinterlassenen Vermögenswerte verteilt werden sollen und wer das Erbe erhält.
Keine länderübergreifende Gültigkeit
Was theoretisch so einfach klingt, kann im tatsächlichen Erbfall zu ungewohnten Problemen führen, denn diese Dokumente besitzen nicht immer und ohne Weiteres länderübergreifende Gültigkeit.
Grundsätzlich findet bei ausländischen Vermögensgegenständen wie Haus oder Bankkonten das Recht des Staates Anwendung, in dem sich das Eigentum befindet. Das schließt auch die Formvorschriften für Testamente ein.
Diese können mitunter stark voneinander abweichen, sodass ein handschriftlich verfasstes Testament, wie es in Deutschland üblich ist, etwa in England und den USA nicht zwingend und überall anerkannt wird.
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Langwierige Verfahren
Im schlimmsten Fall sehen sich die Erben bei nicht korrekt abgefassten Testamenten mit langwierigen Verfahren und einer anderen Erbfolge, als vom Erblasser gewollt, konfrontiert.
Damit das Auslandsvermögen wie gewünscht und reibungslos vererbt werden kann, empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Nachlassplanung zu beginnen.
Auch die Nachlassverwaltung gestaltet sich von Land zu Land unterschiedlich. In Deutschland tritt der Erbe als direkter Rechtsnachfolger des Verstorbenen auf und kann sich selbst um die Nachlassverwaltung kümmern. Als Rechtsnachfolger gehen Vermögen, aber auch eventuelle Schulden des Verstorbenen zulasten des oder der Erben. Diese Schulden können den Wert des vererbten Vermögens übersteigen.
Seite zwei: USA: Schulden nicht erbbar