„Verbraucher sollten Darlehensverträge schnellstmöglich prüfen lassen“

Cash.Online sprach mit Bernd Schatz, Geschäftsführer der Finanzkanzlei am See, über die neue Wohnimmobilienkreditrichtlinie, Fallstricke für Vermittler und die Anpassung des Widerrufsrechts. 

„Der Darlehensvermittler hat die Pflicht, eine konkrete Empfehlung oder Nichtempfehlung zu dokumentieren und dies dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.“

Cash.Online: Am 21. März 2016 tritt die Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft. Welche Änderungen sind für Vermittler vorgesehen?

Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehen benötigen zukünftig eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach Paragraf 34i Gewerbeordnung. Um diese zu erhalten muss der Vermittler seine Zuverlässigkeit sowie seine Sachkunde nachweisen. Des Weiteren ist eine Berufshaftpflichtversicherung vorzuweisen.

Für den Nachweis gibt es eine Übergangsfrist von einem Jahr, sofern man bereits Inhaber einer Erlaubnis nach Paragraf 34c Absatz 1 Satz 2 ist. Bis zum 20. März 2017 müssen bei der zuständigen Behörde (je nach Bundesland, Gewerbeamt oder IHK) die Nachweise eingereicht werden.

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Worauf müssen Vermittler besonders achten? Gibt es Fallstricke?

Für Vermittler, die bereits seit dem 21. März 2011 lückenlos in der Beratung und Vermittlung von Immobiliardarlehen tätig sind, gilt eine ‚Alte Hasen‘-Regelung. Als Nachweis gilt die Erlaubnis nach Paragraf 34c Absatz 1 Satz 2 bzw. Arbeitszeugnisse vom Arbeitgeber, sowie zusätzlich ein Nachweis durch Provisionsabrechnungen. Aus den Abrechnungen muss sich mindestens eine Vermittlungstätigkeit pro Jahr ergeben. Es gibt kein Mindestdarlehensvolumen.

Des Weiteren hat der Immobiliardarlehensvermittler die Pflicht, eine konkrete Empfehlung oder Nichtempfehlung zu dokumentieren und dies dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen ihrer Kreditwürdigkeitsprüfung sind die Darlehensgeber ebenfalls zur Dokumentation und Archivierung verpflichtet. Von daher ist davon auszugehen, dass diese ihre Dokumentationspflicht, zumindest teilweise, auch auf die Vermittler übertragen. Zusätzlich sind zukünftig die Provisionen offen zu legen.

Seite zwei: „Wir teilen die Auffassung der Verbraucherschützer“

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