Vermieter dürfen nicht die Mietkaution behalten, um bereits verjährte Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen zu begleichen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden.
In dem vorliegenden Fall war ein Mieter aus Erfurt für die Jahre 2006 bis 2009 jeweils Nachzahlungen für die Betriebskosten schuldig geblieben, insgesamt knapp 1000 Euro.
Nachdem der Mann Ende Mai 2009 ausgezogen war, rückte die Vermieterin die auf einem Sparbuch hinterlegte Kaution von knapp 700 Euro nicht heraus. Sie wollte sich so das Geld für die Nebenkosten zurückholen.
Ansprüche auf Betriebskosten verjähren
Weil die Vermieterin das Geld erst 2013 einklagte, bekommt sie aber nur noch knapp 130 Euro für das Jahr 2009. Denn Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung verjähren nach drei Jahren.
Nach Ablauf dieser Frist dürfen sich Vermieter auch nicht mehr aus der Kaution bedienen, wie die Richter nun klarstellen. Als Teil der Monatsmiete seien Betriebskosten „wiederkehrende Leistungen“ – und diese könnten, einmal verjährt, nicht mehr eingefordert werden.
Weil unklar ist, ob der Mieter die Forderung für 2009 inzwischen beglichen hat, muss das zuständige Landgericht Erfurt den Fall aber noch einmal verhandeln. (dpa-AFX)
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