Neue Instrumente gegen eine Immobilienblase

Um gegen eine mögliche Immobilienblase besser vorgehen zu können, erhält die deutsche Finanzaufsicht zusätzliche Instrumente. Das Kabinett verabschiedete am Mittwoch in Berlin einen Gesetzentwurf, der höhere Hürden für Immobilienkredite ermöglicht.

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Um im Falle einer drohenden Immobilienblase schneller handeln zu können, bekommt die Finanzaufsicht neue Instrumente, um den Fremdfinanzierungsanteil begrenzen zu können.

Die deutsche Finanzaufsicht erhält zusätzliche Instrumente, um bei einer drohenden Immobilienblase schnell eingreifen zu können. Das Kabinett verabschiedete am Mittwoch in Berlin einen Gesetzentwurf, der vorsorglich zur Gefahrenabwehr höhere Hürden für neue Kredite für Wohnimmobilien ermöglicht.

Fremdfinanzierungsanteil begrenzen

Geplant ist bei Fehlentwicklungen die Möglichkeit einer Obergrenze für das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Immobilienwert. So würde der Fremdfinanzierungsanteil gedeckelt. Zudem soll ein Zeitraum vorgegeben werden können, in dem ein Teil der Immobilienfinanzierung abgezahlt sein muss. Ferner soll die Kreditvergabe beschränkt werden können durch eine Obergrenze, die sich auf das verfügbare Einkommen des Darlehensnehmers bezieht.

Als weitere Eingriffsmöglichkeit soll es eine Untergrenze geben können als Vorgabe für eine Mindesttilgung. Auch könnte das Verhältnis der Gesamtverschuldung eines Kreditnehmers und dessen Einkommen berücksichtigt werden.

Vorsorge für Ernstfall

Für Kleinkredite soll es eine Bagatellgrenze geben können. Darlehen für Renovierungen sollen nicht betroffen sein, ebenso Anschlussfinanzierungen, der soziale Wohnungsbau sowie bestehende Kredite.

„Die Instrumente werden in der aktuellen Lage rein vorsorglich geschaffen, um für den Gefahrenfall das geeignete Instrumentarium für ein schnelles und zielgerichtetes Handeln der Aufsicht zur Verfügung zu stellen“, wird in dem Gesetzentwurf betont.

„Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die zusätzlichen Instrumente ist nicht gleichzusetzen mit der erst im konkreten Gefahrenfall möglichen Aktivierung.“ Die Instrumente würden „erst eingesetzt, wenn und soweit dies erforderlich erscheint, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken“. (dpa-AFX)

Foto: Shutterstock

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