Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat Klagen gegen den Verband der Privaten Bausparkassen eingereicht. Zwei Bausparkassen müssen sich nun für eine Kündigungsklausel aus dem Jahr 2005 rechtfertigen.
Bausparkassen müssen sich künftig in einem weiteren Streit um eine recht neue Kündigungsklausel vor Gericht rechtfertigen. Klagen gegen den Verband der Privaten Bausparkassen, die Badenia und die LBS Südwest seien eingereicht worden, teilte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit, welche die Institute abgemahnt und nicht die geforderte Unterlassungserklärung bekommen hatte.
Die Beklagten wiesen die Vorwürfe als unbegründet zurück. Das Verfahren vor dem Stuttgarter Landgericht gegen die LBS Südwest sei für den 23. Februar terminiert worden. Heimatmarkt der LBS sind Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.
Kündigungsklausel zu Lasten der Verbraucher?
Es geht um eine Klausel, die etwa bei der LBS Südwest 2005 eingeführt wurde und der zufolge Verträge 15 Jahre nach Abschluss gekündigt werden könnten, wenn sie nicht in Darlehen umgewandelt wurden. Aus Sicht der Kläger gingen solche Kündigungen stark zu Lasten der Verbraucher.
Die Vorwürfe werden bei Vertretern der Bausparkassen mit Kopfschütteln registriert. So begründet die LBS Südwest die Klausel mit betriebswirtschaftlicher Vorsorge im Sinne des „Bausparkollektivs“, also als Schutzmaßnahme für das Bausparsystem und damit für alle Kunden. Ein Sprecher der Badenia sagte: „Wir halten die Klage für unbegründet und werden daher weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch die Klausel streichen.“
Zahlreiche Prozesse seit 2015
In Vertragsvorgaben- den Musterbedingungen – des Verbandes der Privaten Bausparkassen ist die entsprechende Klausel seit 2013 enthalten. Der Verband habe die Frist für eine Unterlassungserklärung verstreichen lassen, daher habe man Klage eingereicht, sagte Verbraucherschützer Niels Nauhauser. Dieses Verfahren wäre in Berlin. Man prüfe den Sachverhalt noch, sagte ein Sprecher des Verbandes.
Separat zu den neuen Klagen laufen schon seit 2015 zahlreiche Prozesse gegen die Kündigungen von gut verzinsten Altverträgen. Hierbei beziehen sich die Bausparkassen nicht auf eine solche Klausel, sondern auf eine Art Sonderkündigungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Verbraucherschützer wollen Rechtssicherheit
Der Bundesgerichtshof wird wohl 2017 klären, ob die Verwendung dieses Sonderkündigungsrechtes legitim ist. Wäre es dies nicht, so könnte die neue Klausel für die Branche in der Zukunft eine große Rolle spielen – auf ihrer Basis könnten sich Institute abermals von vielen Kunden trennen.
Verbraucherschützer Nauhauser sagte zur Klage seiner Organisation: „Mit unserem Verfahren wollen wir Rechtssicherheit schaffen und möglichst eine neue Kündigungswelle von Altverträgen verhindern.“ (dpa-AFX)
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