Häufig wird eine Risikolebensversicherung (RLV) zur finanziellen Absicherung des Lebenspartners sowie der Kinder abgeschlossen, falls der Hauptverdiener verstirbt. Oder sie dient im Rahmen der Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie zur Absicherung des Darlehens. Doch sie kann auch eine Erbschaft sichern.
Gastbeitrag von Versicherungsmakler Gerd Kemnitz
Denn was passiert, wenn ein (Mit-)Eigentümer eines selbstgenutzten Eigenheimes oder einer solchen Eigentumswohnung verstirbt?
Ein Eigenheim kann man nicht teilen
Ohne Testament gehört sein Immobilienanteil zur Erbmasse und wird entsprechend der gesetzlichen Erbfolge auf die Erben verteilt. War der Erblasser beispielsweise zu 50 Prozent Miteigentümer eines Eigenheimes und hat eine Witwe und ein Kind (eventuell aus erster Ehe) hinterlassen, so hätte dieses Kind Anspruch auf 25 Prozent des Immobilienwertes.
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Lebten die Eigentümer ohne Trauschein zusammen, kann sich der Anspruch des Kindes am Immobilienwert sogar auf 50 Prozent erhöhen, denn ohne Testament würde die überlebende Partnerin nichts werben.
Hat die Witwe oder überlebende Partnerin dann nicht genügend andere liquide Mittel, um den Erbschaftsanspruch des Kindes auszuzahlen, kann sogar eine Teilungsversteigerung erforderlich werden.
Selbst ein Testament kann das Problem nicht vollständig lösen, denn der Pflichtteil muss dem Kind erhalten bleiben. Deshalb ist es für Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie auch nach Rückzahlung aller Darlehen durchaus sinnvoll, eine Risikolebensversicherung in Höhe des Erbschaftsanspruchs anderer Erben an der Immobilie zu haben.
Seite zwei: An die Erbschaftssteuer denken