Im Streit über aufgekündigte Bausparverträge hat das Oberlandesgericht Hamm die Sicht der Bausparkassen bestätigt. Nach einem Beschluss des Gerichts kann eine Bausparkasse einen Vertrag mit festem Zinssatz kündigen, wenn dieser seit Jahren zuteilungsreif ist.
In dem Streitfall hatte ein Sparer aus Siegen noch lange nach diesem Zeitpunkt gespart, um weiterhin in den Genuss der ursprünglich vereinbarten Verzinsung von drei Prozent zu kommen. Das stellt die Bausparkassen in den Zeiten von extrem niedrigen Zinsen im Euro-Raum allerdings vor große Probleme.
Kündigungsrecht bestätigt
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte ein Urteil des Landgerichts Münster aus der ersten Instanz. Demnach durfte die verklagte Bausparkasse aus Münster einen Vertrag von 1991 mit Wirkung zum 30. Juni 2015 aufkündigen.
Bereits 1997 lagen die im Vertrag vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen vor, der Bausparer hatte aber keinen Baukredit in Anspruch genommen. Nach Ansicht der Richter hat die Bausparkasse ihr gesetzlich festgelegtes Kündigungsrecht zehn Jahre nach Ablauf zu Recht wahrgenommen (Az.: 31 U 191/15).
Quelle: dpa-AFX
Foto: Shutterstock
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