Eine leer stehende Teileigentumseinheit die früher als Altenpflegeheim genutzt wurde, kann zur Flüchtlingsunterkunft umfunktioniert werden. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Freitag und wies damit eine Entscheidung des Landgerichts zurück.
Die mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis schließen sich gemäß Paragraf eins des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen – gegenseitig aus.
Dient eine Einheit nicht zu Wohnzwecken, darf sie gesetzlich nur zu Zwecken genutzt werden, die nicht dem Wohnen zuzuordnen sind. In Rechtssprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass eine Nutzung als Heim nicht zu Wohnzwecken dient.
Welche Kriterien aber im Einzelnen ein Heim oder eine heimähnliche Einrichtung ausmachen, war umstritten und bislang höchstrichterlich nicht entschieden.
Gemeinschaftsunterkunft zählt als Heim
Die Überlassung von Wohnungen üblicher Größe und Beschaffenheit an Flüchtlinge und Asylbewerber dient laut BGH im Grundsatz Wohnzwecken, selbst wenn die Bewohner nicht familiär verbunden sind.
Eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ist nach Paragraf 53 des Asylgesetzes als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich nur in Teileigentumseinheiten erfolgen kann.
Dies wird mit der, für Ausgestaltung und Betrieb einer solchen Einheit notwendigen Organisationsstruktur begründet. So müssten unter anderem Verhaltensregeln durchgesetzt, Konflikte geschlichtet und Betten sowie Küchen- und Sanitäranlagen bereitgestellt werden.
Seite zwei: Unterlassungsklage abgewiesen