Unter welchen Bedingungen können auftretende Mängel und Schäden an einem geerbten Gebäude die Erbschaftssteuer mindern? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung beantwortet.
Im fraglichen Fall hatte der Kläger von seinem im April 2006 verstorbenen Onkel untern anderem ein Haus mit einer Ölheizung geerbt. Im Oktober 2006 zeigte sich, dass der Onkel vor seinem Tod Heizöl erworben hatte, das aufgrund seiner veränderten Qualität ohne Störmeldung aus einem Tank der Heizanlage ausgetreten war.
Das Öl sammelte sich im Ölauffangraum, aus dem es von einer durch die Mieterin beauftragten Firma beseitigt wurde. Die Heizung konnte weiter genutzt werden und zu einem späteren Zeitpunkt wurden die alten Tanks ersetzt und der Öllagerraum gereinigt.
Der Kläger zahlte für die Reparatur anteilige Aufwendungen von 3.782,54 Euro.
FG: Reparaturaufwendungen keine Erblasserschulden
Im Februar 2012 setzte das zuständige Finanzamt (FA) eine Erbschaftsteuer in Höhe von 448.470 Euro gegen den Kläger fest. Die anteiligen Reparaturaufwendungen, die der Kläger geltend gemacht hatte, wurden nicht zum Abzug zugelassen.
In einem weiteren Änderungsbescheid im Mai 2012 wurde die Erbschaftsteuer auf 444.231 Euro festgesetzt. Der Einspruch des Kläger blieb jedoch erfolglos.
Auch eine Klage beim Finanzgericht (FG) Münster hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Ansicht, dass allein die Tatsache, dass der Erblasser den Schaden durch den Kauf des Heizöls verursacht hat, nicht für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten ausreicht.
Seite zwei: Entscheidung des BFH