Aufwendungen zur Mängelbeseitigung eines Gebäudes sind demnach nur dann als Erblasserschulden zu berücksichtigen, wenn dieser bereits zu seinen Lebzeiten zur Beseitigung des Schadens verpflichtet gewesen sei. Mit einer Revision wandte sich der Kläger daraufhin an den BFH.
In seiner Revision beantragte der Kläger, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid des FA so abzuändern, dass Aufwendungen in Höhe von 3.782,54 Euro als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden. Das FA beantragte, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Mängel erst nach Eintritt des Erbfalls bekannt
Der BFH kam in seiner Entscheidung dem Antrag des FA nach und wies die Revision des Klägers zurück. Das FG habe zu Recht entschieden, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Beseitigung der Schäden an der Heizungsanlage und dem Gebäude nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind.
Der Leitsatz der BFH-Entscheidung (II R 33/15) lautet: „Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.“ (jb)
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